Von BIG kommt mit dem MC-3M Monopod XXL Carbon ein Einbeinstativ, das sich auf eine Länge von drei Meter ausfahren lässt. Dabei bleibt der lange Lulatsch mit einem Packmaß von 91 Zentimeter und einem Gewicht von 775 Gramm durchaus tragbar. Wer noch höher hinaus will, hängt das Einbein in die optionalen Gürtelschlaufe MH-1 ein. Kostenpunkt für das Einbein für Himmelsstürmer: ca. 280 Euro.
Pressemitteilung der B.I.G. – Brenner Import und Handels GmbH:
B.I.G. MC-3M Monopod XXL Carbon, 3m
Einbeinstativ und Hochstativ zugleich. So behalten Sie auch bei größeren Menschenmengen den Überblick, schaffen neue Perspektiven und ungewohnte, coole Übersichten.
Das ultraleichte Einbein- und Hochstativ ermöglicht einzigartige Kompositionen aus bis zu 3 Metern Höhe. Ideal für Fotos und Videos, die Eindruck hinterlassen. Über die Köpfe einer Menschenmenge hinweg, als Überblick einer Veranstaltung, Motive in Flora und Fauna, Lost Places-Fotografie oder eben überall da, wo man sonst nur sehr schwer hinkommen würde. All diese Einsatzzwecke sind mit diesem Hochstativ nun ein Leichtes. Natürlich lässt es sich auch auf Normalhöhe als Stütze für lange Belichtungszeiten oder lange Brennweiten einsetzen.
Mit den gummierten Drehverschlüssen kann die gewünschte Höhe, von 91-300cm, in wenigen Sekunden eingestellt und mit nur einer halben Umdrehung der Verschlüsse verriegelt werden. Drei Auszüge sorgen für ein transportables Packmaß. Das verwendete Carbonmaterial, welches aus 10 Lagen gefertigt wurde, macht das MC-3M – mit gerade einmal 775g – extrem leicht und das Handling sehr komfortabel. Das geringe Gewicht macht sich zum Beispiel auch positiv bemerkbar, wenn man das MC-3M als Tonangel für das externe Mikrofon bei Videodrehs und Interview-Szenen verwendet.
Auf die robuste Basisplatte mit wechselbarer 1/4 und 3/8 Zoll Schraube kann ein Kugelkopf montiert werden. Eine abnehmbare Handschlaufe gibt zusätzliche Sicherheit bei der Verwendung des MC-3M als Einbeinstativ. Für einen sicheren Stand des Monopods sorgt ein breiter Gummifuß, der zudem noch gegen einen mitgelieferten Spike und Schneeteller getauscht werden kann. Somit eignet sich das MC-3M auch für (Foto)Schneetouren. Eine Gummidichtung an Fuß und Spike hält dabei Wasser und Schmutz vom Inneren des Monopods fern.
Passend dazu: B.I.G. MH-1 Monopod Halter
Praktisches Gürtelholster für Einbeinstative mit zwei Funktionen: Zum einfachen Transport des Monopods dieses einfach durch die Öffnung stecken und mit dem Halter am Gürtel oder auch am Fotorucksack befestigen. Bei Verwendung des Einbeins als Hochstativ kann der Stativfuß in die integrierte Vortasche zum Abstützen gesteckt werden.
Technische Daten: B.I.G. MC-3M Monopod XXL Carbon
Höhe, min. in cm | 91 |
Höhe, max. in cm | 300 |
Bein Durchmesser in mm | 24/28/32/36 |
Basisplatte in mm | 55 |
Gewicht in g | 775 |
Traglast in kg | 10 |
Packmaß in cm | 91 |
EAN Code | 4250191410348 |
Preis (UVP) in EUR | 279,- |
Irgendwie lustig, ich habe sei einigen Wochen an eine ähnliche Lösung gedacht. In meinen Zeiten, als ich in der Innenarchitektur mein Geld verdiente, hatte ich einen Teleskopmessstab mit einer Höhe von insgesamt vier Meter. Sehr stabil übrigens.
Und so habe ich die Idee, daraus etwas zu bauen, was auch einigermaßen standfest im Wind ist und mit einer Wasserwaage ausgerichtet werden kann. Da ich analog fotografiere, habe ich übrigens dafür einen 5 m langen Fernauslöser.
Und doch, dieses BIG Stativ ist durchaus mit Vorsicht zu genießen.
Zum einen wird es sehr windanfällig sein, zum anderen unfallgefährdend und belästigend. Denn Länge hat auch erhebliche Hebelwirkung und einen solchen Stab bei Hebelkräften kann in der Han dazu etlichen kg Belastung führen.
Und dann kommt die Panoramafreiheit. Und die verbietet ganz klar Aufnahmen mit einem solchen Stativ , wenn nicht zuvor entsprechende Genehmigungen eingeholt werden.
Ich denke sie sollten sich noch einmal zum Thema Panoramafreiheit belesen. Das Wort Freiheit ist nicht umsonst im Namen. Was sie meinen sind höchstens Persönlichkeitrechte.
Dieses Stativ verstösst erst einmal grundsätzlich gegen gar keine Gesetze, das tut höchstens der Fotograf der es einsetzt um über Mauern zu spähen oder ins Badezimmer fremder zu fotografieren. Oder darf ich meine Kameraperspektive per Gesetz nicht 3m nach oben versetzen, warum auch immer?
Richtig. Sie dürfen nicht einmal eine kleine Leiter benutzen oder auf das Dach Ihres Autos steigen, um Aufnahmen zu machen.
Natürlich darf man. Insebsondere alles im ÖFFENTLICHEN RAUM, das man auch ohne solche Hilfsmittel sehen würde. Also z.B. ein Karnelvalsumzug – egal ob vom Boden aus, oder in Augenhöhe oder mit Stange aus ein paar Meter Höhe.
Um es mal klar zu stellen:
Zitat:
»Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen oder dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[58] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben. Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[59] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Aufnahmen und Darstellungen, die von dem öffentlichen Ort aus gemacht worden sind, an dem sich das Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet.[60] In der Praxis kann sich dadurch unter Umständen ein Beweisproblem ergeben. Da nämlich immer derjenige für die Voraussetzungen einer Schrankenregelung darlegungs- und beweislastpflichtig ist, der sich auf sie beruft, steht etwa ein Fotograf mitunter vor einer nicht unerheblichen Schwierigkeit, wenn seine Abbildung theoretisch sowohl von einem öffentlichen als auch einem nicht-öffentlichen Ort aus hätte angefertigt werden können. Dem begegnet die Rechtsprechung mit einer Beweiserleichterung: Immer dann, wenn die Abbildung das Werk so zeigt, wie es auch von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Aufnahme auch tatsächlich von einem solchen Ort aus angefertigt wurde. Der Rechteinhaber an dem abgebildeten Werk muss dann konkrete Umstände vortragen, um diese Vermutung zu erschüttern. Erst wenn ihm dies gelingt, muss der Fotograf doch noch seiner Beweislast nachkommen.[61]
Dem Privileg unzugänglich sind nach der ganz herrschenden Meinung jedenfalls Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[62], Flugzeugen, Helikoptern oder Drohnen[63] oder durch Wegdrücken bzw. Durchbohren von Hecken[64] eröffnen. Desgleichen soll nach vorherrschender Meinung auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern oder Teleobjektiven entstanden sind.[65] Der Bundesgerichtshof verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder auf Wunsch einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.[66] Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt (Google-Street-View-Fahrzeuge), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.[67]«
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Aufnahmen sind also nur OHNE Hilfsmittel erlaubt.
Es soll ja noch Fotografen geben, die Menschen fotografieren, die fotografiert werden möchten.
Ein langes Zitat – ohne Quellenangabe …
Darin geht es ausschließlich das Ablichten urheberrechtlich geschützter Werke.
Um die anderen Anwendungsfelder eines solchen Statives geht es nicht.