Die Fotojournalisten-Vereinigung Freelens war mit einer Klage gegen den Heinrich-Bauer-Verlag, der sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an Fotos sichern wollte, vorerst erfolgreich:
Pressemitteilung des Freelens e.V.:
17.7.2009
Das Hamburger Landgericht erlässt einstweilige Verfügung gegen den Heinrich Bauer-Verlag und erklärt Buy-out Vertrag für rechtswidrig.
Auf Antrag des Fotografenverbandes FREELENS, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Feldmann, Kanzlei UnverzagtvonHave, hat heute das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung (AZ 312 O 411/09) gegen die Heinrich Bauer Achat KG erlassen.
Gegenstand der Verfügung ist der vom Heinrich Bauer-Verlag herausgegebene Rahmenvertrag für Fotografen, der nach Ansicht von FREELENS unzulässige Buy-out Klauseln enthält, die gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Vermarktung seiner Werke verstoßen. Diese Rechtsauffassung hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts bestätigt.
Der Heinrich Bauer-Verlag hat versucht, sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an den Fotos für alle seine Zeitschriften und für Dritte zu sichern. Ein solcher Buy-out Vertrag verstößt gegen geltendes Recht.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich das Prinzip einer angemessenen Vergütung der Urheber in das Urheberechtsgesetz aufgenommen. Gegen dieses Leitbild hat der Heinrich Bauer-Verlag verstoßen.
In dem Vertrag hat der Verlag zudem versucht, eine immaterielle „Vergütung“ einzuführen. Der Vertrag enthält folgenden Passus:
„Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee des Objektes bzw. die Marke / der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zugute…“
Auch dieses Ansinnen, die angemessene Vergütung ohne Leistung einer Zahlung zu erzwingen, wurde vom Gericht als rechtswidrig angesehen.
(thoMas)
Verquere Logik
Ich kann nicht nachvollziehen, wieso ein Verlag nicht mit einem Fotografen vereinbaren kann, die Nutzung der im Auftrag gefertigten Fotos pauschal zu vergüten. Wenn der Fotograf das nicht will, muß er eine andere Vereinbarung treffen, also z.B. Vergütung nach dem Ausmaß der Veröffentlichung – wenn der Verlag sich darauf einläßt.
Bei freien Kameraleuten, die für das Fernsehen drehen, ist eine Abtretung des Verwertungsrechtes immer Bestandteil des Vertrages, ohne die läuft nix.
Was würden die Fotografen sagen, wenn sie den Herstellern ihrer Kameras und Optiken für jeden Einsatz eine Nutzungsgebühr bezahlen müßten, oder an Adobe für die Verwendung von Photoshop für jedes bearbeitete Bild ?
Existenz
Ich glaube, dass Ihnen wohl nicht klar ist, dass das buy-out die Existenz der Fotographen bedroht. Mit der Zweitverwertung kann in Zeiten von schmelzenden Etats immer noch der Lebensunterhalt gesichert werden. Die Verlage wollen alle Rechte an den Bilder kassieren, auch wenn eine Geschichte frei Angeboten wird. Bei einer expliziten Auftragsproduktion kann man dem Auftraggeber gewiss einige Vorrechte einräumen, aber dies generell so zu handhaben ist einfach nicht akzeptabel.
Und Ihr Vergleich hinkt mit der Ausrüstung hinkt mit einem Elefantenfuß. Hier geht es um eine kreativ-künstlerische Leistung. Die Kamera ist bloßes Werkzeug.Der Sägen-Hersteller will ja auch kein Geld dafür, dass man sich zum Essen an einen Tisch setzt, der mit seinem Werkzeug hergestellt wurde. Aber der Designer kann wohl für einen künstlerisch Gestalteten Sessel einen Anteil am Verkaufserlös bekommen.
It’s the money, stupid
Es geht darum, dass die Fotografen dann auch “angemessen” (steht mehrfach im Text!) honoriert werden, wenn sie die Rechte mit Haut & Haar abgeben sollen. Sie Schweineverträge würden es nicht mal mehr erlauben, ein verkauftes Foto später über das eigene Archiv zu verwerten oder in einem Buch mit Foto-Tipps oder Reiseführer zu verwenden.
In besseren Zeiten waren solche Zweitverwertungen mal die “Rente” der freiberuflichen Fotografen.
“I love my job, it’s the work, I hate.”
Rennommee
Speziell der Passus, das Rennommee des Verlages käme dem Autoren zugute, ist typisch für ein derartiges unlauteres Ansinnen. Hier werden Newcomer über den Tisch gezogen, denen weisgemacht wird, sie hätten großen Nutzen davon, daß sie sich mit HAUT und HAAREN an einen großen Namen verkaufen. Und zu Recht werden deshalb derartige Verträge als Sklavenverträge gebrandmarkt.
Als hätte ein Fotograf automatisch etwas davon, daß der große Verlag ihn verschluckt und mit und aus ihm macht was er will.
Ganz zu schweigen davon, daß es den Autoren überhaupt nicht ehrt, unterwirft er sich derartigen Machenschaften, sich über den Tisch ziehen zu lassen. Ganz im Gegenteil steht ein solcher Autor vielmehr als Hanswurst und Schlappschwanz da und umgekehrt wird auch der Verlag unter den Autoren nicht sonderlich geschätzt sein.
Ein solches Vertragsansinnen ist vielleicht sogar schon ehrenrüchig.
Hamburger Gericht halt
Ein Urteil eines Hamburger Gerichtes halt,
man gewinnt oft den Eindruck das die Hamburger Richter nicht umbedingt die geltenden Gesetze kennen müssen um “Recht” zu sprechen.
Jörg
Das Eine schliesst das Andere nicht aus
[quote=Gast]Sie sollten aber stets im Auge behalten, dass in Deutschland nicht die freie Marktwirtschaft herrscht, (wie etwa in den USA), sondern immernoch die soziale Marktwirtschaft. [/quote]
Die Grundprinzipien der freien Marktwirtschaft (z.B. Regelwerk des Angebots und der Nachfrage) gelten aber auch in der sozialen Marktwirtschaft. Aber in Deutschland muss ja eh alles “sozial” sein (soziale Marktwirtschaft, soziale Gerechtigkeit, soziale Kompetenz usw.)…