Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2010 entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gewerbliche Fotoaufnahmen auf ihrem Gelände untersagen darf. Damit herrscht endlich Rechtsklarheit hinsichtlich der Frage der Reichweite der Panoramafreiheit:

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob gewerbliche Fotoaufnahmen auf dem Gelände der Stiftung kostenlos gemacht und dann verkauft werden dürfen.

Die Stiftung verwaltet über 150 historische Bauten in Berlin und Brandenburg, unter anderem auch das Schloss Sanssouci oder das Schloss Charlottenburg. Diese Bauten sind zum Teil in die Weltkulturerbeliste der UNESCO aufgenommen und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.

Die Stiftung ist der Ansicht, dass Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nur mit ihrer Zustimmung gemacht werden dürfen und sie hierfür auch ein entsprechendes Entgelt verlangen darf.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Aufnahmen keinen Eingriff in das Eigentumsrecht der Stiftung darstellen und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten als Stiftung des öffentlichen Rechts nicht berechtigt ist, für gewerbliche Fotoaufnahmen Geld zu verlangen.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Stiftung diese Fotoaufnahmen untersagen darf. Die Panoramafreiheit garantiert das Recht, dass Fotos außerhalb eines Grundstückes aufgenommen werden dürfen. Sobald das Grundstück aber betreten wird, kann der Eigentümer bestimmen, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dort fotografiert werden darf.

Dieses Recht steht auch der Stiftung zu. In ihrer Satzung ist zwar geregelt, dass die Gärten und Parkanlagen unentgeltlich als Erholungsgebiet zur Verfügung stehen müssen. Dies bedeutet jedoch nach Ansicht des BGH nicht, dass damit auch die kostenlose Anfertigung gewerbliche Fotoaufnahmen umfasst ist. Daher ist die Stiftung berechtigt, hier ein Gebühr verlangen zu dürfen.

Davon ausgenommen ist natürlich weiter das Recht, das Gebäude außerhalb des Gartens fotografieren zu dürfen. Dieses Recht wurde durch diese Entscheidung nicht eingeschränkt.

Der BGH hat ebenfalls entschieden, dass eine Bildagentur, welche nur die Aufnahmen Dritter verkauft und selbst keine eigenen Aufnahmen einstellt, nicht für eine Verletzung der Rechte der Stiftung verantwortlich ist. Einer Fotoagentur bietet nur einen virtuellen Marktplatz für die Aufnahmen und muss nicht überprüfen, ob eine Verletzung an Eigentumsrechten Dritter besteht. Den Bildern der Gebäude und Gartenanlagen der Stiftung ist nicht anzusehen, ob sie mit einer entsprechenden Genehmigung aufgenommen worden sind oder nicht.

Stellungnahme:

Diese Entscheidung schafft endlich Rechtsklarheit, wenn es um die Frage der Reichweite der Panoramafreiheit geht. Der BGH hat nun entschieden, dass diese nicht für öffentliche Parks und Gartenanlagen gilt, auch wenn diese einer Stiftung des öffentlichen Rechts gehören und der Zugang kostenlos ist. Hier gilt weiter das Hausrecht des Inhabers, mithilfe dieser bestimmen darf, ob und wie fotografiert werden darf.

Für den Fotoamateur ändert sich durch dieses Urteils nichts; Berufsfotografen und Fotografen, welche mit dem Verkauf der Bilder aus dem Park Geld verdienen, müssen sich jedoch darauf einstellen, eventuell in Zukunft eine Gebühr für das Fotografieren in Gärten und Parkanlagen zu zahlen.

Auch für Bildagenturen hat diese Entscheidung eine Rechtsklarheit geschaffen. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Archive auf eventuelle Verletzungen der Eigentumsrechte Dritter hin zu überprüfen.

(RA Tim Hoesmann)
 
 
Quelle:
Pressemitteilung des BGH Nr. 241/2010: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen
Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 und V ZR 44/10

Vorinstanzen:
LG Potsdam – LG Potsdam: Veröffentlichung und Verwertung von Fotografien eines Gebäudes (Panoramafreiheit)

OLG Brandenburg:
OLG Brandenburg – keine Fotogebühr für Schloss Sanssouci