Seit 1. Oktober 2017 gilt ein neues Recht für Fotografen; genauer gesagt für Luftbildfotografen, die Drohnen aufsteigen lassen: Wiegt die Drohne mehr als 250 Gramm, muss sie ab sofort mit der Anschrift des Besitzers gekennzeichnet sein. Geräte ab zwei Kilo Gewicht dürfen nur noch aufsteigen, wenn der Pilot einen sogenannten „Drohnenführerschein“ nachweisen kann. Ausgeweitet wurden auch die Betriebsverbotszonen.

Auf Piloten von Fotodrohnen kommt seit dem 1. Oktober 2017 so einiges zu. Drückt das Fluggerät mehr als 250 Gramm auf die Waage, muss es mit einer Plakette oder einem feuerfesten Aufkleber gekennzeichnet sein, der Namen und Anschrift des Halters nennt. Entsprechende Plaketten („Modellflugschilder“) werden online ab ca. 7 Euro/Stück angeboten.

Wiegt die Drohne mehr als zwei Kilo aber weniger als fünf Kilo, darf der Pilot das Fluggerät nur aufsteigen lassen, wenn er zuvor besondere Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat. Dieser „Drohnenführerschein“ gilt für Drohnen bis zu einem Gewicht von fünf Kilo. Für noch schwerere Drohnen muss für jeden Einsatz die Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.

Wer stellt den Drohnenführerschein aus?

Derzeit gibt es 18 Stellen, die den Drohnenführerschein ausstellen. Einige davon sind Dachverbände, deren Mitglieder ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannt sind, sodass die Anzahl der Prüfungsstellen ungleich höher ist. So nennt etwa das UAVDACH-Services UG, das UAS-Büro des UAV DACH e.V, derzeit 17 Ausbildungs- und Prüfungsunternehmen, die an 45 Standorten in Deutschland den Drohnenführerschein abnehmen.

Was kostet ein Drohnenführerschein?

Bei der Preisgestaltung für den Kenntnisnachweis sind die Unternehmen frei. Die FF-DroneAcadamy in München verlangt etwa für die „Classic Licence“ 129 Euro. Ähnlich wie andere Prüfungs- und Schulungsunternehmen bewirbt auch die FF-DroneAcadamy die Teilnahme an Vorbereitungs-Workshops (ab ca. 500 Euro), die den Prüfungserfolg garantieren sollen.

Laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) ist es zwar theoretisch möglich, die Prüfung zum Drohnenführerschein auch online abzulegen. In der Praxis dürfte das aber bereits daran scheitern, dass zur Prüfung ein polizeiliches Führungszeugnis im Original vorgelegt werden muss.

Flugverbotszonen

Deutlich ausgeweitet wurden zum 1. Oktober 2017 auch die Zonen, in die generell keine Drohne mehr gesteuert werden darf. Wichtig für Piloten von Fotodrohnen: Explizit untersagt ist es laut BMVI nun, Wohngrundstücke zu überfliegen, wenn das Fluggerät „in der Lage [ist], optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen“. Ebenfalls tabu sind sensiblen Bereiche wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen. Zudem gilt für Drohnen ab sofort ein generelles Nachtflugverbot.