Der Band Fotografie und Recht von Rechtsanwalt Daniel Kötz und Fotograf Jens Brüggemann wird, wunderlicherweise, vor allem Erotikfotografen gut gefallen, und jenen, die wissen wollen, wie viel Prosecco ein Erotikmodell vor dem Fotoshooting wohl trinken darf:
Durch die modernen Digitalkameras kommen immer mehr Menschen mit Fotos in Verbindung. Fotografen nehmen häufig alles auf, was ihnen „vor die Linse kommt“ und stellen diese Bilder dann auch ins Internet. Ebenso versuchen viele, ihre Bilder zu verkaufen, sei es nun als „Leserreporter“ oder auch als freier Fotograf. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen machen sich viele leider dabei keine oder zu wenig Gedanken. Daher ist die Idee zu diesem Buch sicherlich sehr richtig – ein Fotograf und Rechtsanwalt tun sich zusammen und schreiben ein praxisorientiertes Buch zum Fotorecht.
Das Buch selbst ist logisch aufgebaut und schildert anhand eines verständlichen Frage-Antwort-Schemas viele rechtliche Probleme rund um die Fotografie. Den Autoren sind dabei bemüht, die oft komplexen Fallkonstellationen und auch die rechtlichen Bewertungen für den juristischen Laien verständlich darzustellen.
Die Fragen sind einfach und praxisnah, sodass dieses Buch sowohl als „Lesebuch“, als auch als Nachschlagewerk genutzt werden kann. Der Schwerpunkt des Buchs liegt auf dem Fotografieren von Menschen und dabei ganz besonders auf dem Bereich „Erotikfotografie“. Dies wird auch durch zahlreiche erotische Fotos untermauert, welche häufig keinen oder nur schwachen Bezug zu dem geschilderten Fall haben.
Hier liegt auch sicherlich der große Schwachpunkt des Buches, das den Schwerpunkt zu stark auf den Bereich „Erotik“ legt. Die Autoren berichten breit über die verschiedenen Fragen rund um Erotikfotos und häufig sind ihre Antworten sehr subjektiv gefärbt. So hat man bei der Lektüre unter anderem den Eindruck, es handele sich beim Jugendschutz um ein gesetzliches Instrument, welches die Rechte des Fotografen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Welchen Sinn der Jugendschutz dagegen tatsächlich hat, wird an keiner Stelle ausgeführt.
Viele praktische Fragen, die sich ein Fotoamateur stellen würde, werden stattdessen nur kurz oder auch gar nicht beantwortet. Beispielhaft sei hier nur der Teil der Reportage- oder Straßenfotografie genannt, der von den Autoren nur ganz am Rande gestreift wird. Stattdessen gehen sie ausführlich auf die Frage ein, ob eine Erotikmodell auch fotografiert werden darf, wenn es zwei Gläser Prosecco getrunken hat. Zudem wäre mehr fotografische Beispiele wünschenswert gewesen. Gerade Fragen wie „Wann ist eine Person ein Beiwerk zu einer Landschaft“ oder „Wann liegt eine Erkennbarkeit vor“ lassen sich hervorragend bildlich darstellen und so auch für den juristischen Laien besser nachvollziehen.
Aus rechtlicher Sicht fehlt es häufig an klaren und deutlichen Aussagen. Viele Antworten bleiben unkonkret und etwas nebulös, was allerdings auch sowohl der gewünschten Vereinfachung der Darstellung als auch der uneinheitlichen Rechtssprechung geschuldet ist. Durch die Verweise auf das Gesetz und weiterführende Texte ergibt sich für den Leser jedoch die Möglichkeit, die Frage selbstständig weiter zu verfolgen und Antworten zu finden.
Das Buch ist empfehlenswert für alle, die sich beruflich oder privat mit dem Bereich der Erotikfotografie beschäftigen. Liegt der Schwerpunkt des Fotografen jedoch auf anderen Bereichen, ist dieses Buch durch seine spezielle Schwerpunktsetzung nur eingeschränkt empfehlenswert.
(RA Tim M. Hoesmann)
Daniel Kötz und Jens Brüggemann
Fotografie und Recht (bei amazon.de)
Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis
Edition ProfiFoto
200 Seiten, Paperback
ISBN 978-3-8266-5944-7
34,95 Euro
Foto-Paragraphenreiterei
Betrachtet man die gegenwärtige Flut an Beiträgen zum Thema “Fotografie und Recht” in Form von Büchern oder Beiträgen in diversen Fotomagazinen, könnte man glauben, man käme als Amateur am eigenen Anwalt in der Fototasche nicht drumrum. Seltsam.
Oha…
Also der Jens Brüggemann und seine RAin nehmen es mir hoffentlich nicht übel, aber der Preis ist ziemlich hoch gegriffen. Zudem sollte sich jeder Berufsfotograf über Urheberrecht und Veröffentlichung im Vorfeld informieren. Und wer im Bereich Erotik&Akt zulässt das sein Model vor dem Shooting Sekt trinkt, der sollte vielleicht doch einmal über seine berufliche Passion nachdenken.
Aus NRW grüsst
Dieter Gotzen
“sekt” beim shooting
sorry, ich verstehe Ihren Einwand nicht. Sie erwarten, dass ein “Berufsfotograf (…sich…) über Urheberrecht und Veröffentlichung im Vorfeld informiert” und mäkeln dann am Preis des Buches. Soll er nun professionellen Rat suchen oder nicht? Und Ihr Kommentar “Und wer im Bereich Erotik&Akt zulässt das sein Model vor dem Shooting Sekt trinkt, der sollte vielleicht doch einmal über seine berufliche Passion nachdenken” ist unglaublich borniert. Wenn ich Portrait / Fashion / Akt o. dgl. fotografiere, gehe ich oft danach -manchmal auch davor- mit meinen Models aus / essen / spazieren / in eine Bar. Und wer zum Shooting Champagner möchte, soll diesen bekommen.
Ich kenne durchaus gleichlautende Einwände von puritanischen Amateurfotografen, es sind nicht die, welche sehenswerte Fotografie produzieren.
Alkohol ist Teufelszeug
[quote=Gast]Und wer im Bereich Erotik&Akt zulässt das sein Model vor dem Shooting Sekt trinkt, der sollte vielleicht doch einmal über seine berufliche Passion nachdenken.[/quote]
Hä?
Danke für den Kommentar
Vielen Dank für die Empfehlung unseres Buches! Auf Ihre Kritik will ich gern kurz eingehen: Soweit eine gelinde Kritik an den erotischen Fotos geäußert wird, sei gesagt, daß Co-Autor Jens Brüggemann Werbe-, vor allem aber auch Aktfotograf ist und zahlreiche Bücher zum Thema verfasst hat. Es wäre daher eher merkwürdig, wenn sich weniger Aktbilder im Buch finden würden.
Außerdem lehrt die Praxis, daß gerade am Beispiel von Aktfotografien Streitereien entstehen können. Fotografische Beispiele sind mit Absicht kaum im Buch: Diese würden davon ablenken, daß jeder Fall anders als der nächste ist und uU. schematisch auf vergleichbare Fälle angewandt werden.
Ich bin nicht der Ansicht, daß die Klarheit zu wünschen übrig läßt. Dort, wo sie scheinbar fehlt, gibt es sie (leider) auch nicht.
Zum Sinn schließlich von Jugendschutz mußte nicht Stellung bezogen werden, weil das keine fotorechtliche Frage ist. Der “Sinn” bundesrepulikanischen Jugendschutzes erschließt sich mir nach jahrelanger Befassung mit dem Thema und seiner rechtlichen Umsetzung hierzulande tatsächlich nicht; vor allem ist er tatsächlich ein Instrument der Zensur, jedenfalls der Gängelung von gleichermaßen Erwachsenen und Jugendlichen.
Viele Grüße,
Daniel Kötz