Die Freimenge für Reisemitbringsel aus Nicht-EG-Ländern wird ab dem 1.12.2008 auf 430 Euro festgesetzt. Das reicht für die Digitalkompakte allemal, u.U. sogar für die digitale Spiegelreflex – und zusätzlich dürfen gar noch 4 Liter „nicht schäumende Weine“ und 16 Liter Bier einfuhrabgabenfrei eingeführt werden:

Gute Nachrichten für alle, die wegen des nach wie vor attraktiven Euro-Dollar-Wechselkurses Produkte in den USA – oder sonstwo in der Welt – günstig einkaufen können: Die Zoll-Freigrenze für außerhalb der EG erworbene und nach Deutschland eingeführte Waren wird laut der Süddeutschen Zeitung ab dem 01. Dezember 2008 von 175 auf 430 Euro pro Person angehoben, d. h. erst ab einem Gesamt-Warenwert von über 430 Euro müssen künftig Gebühren an den Zoll entrichtet werden. „Das gilt auch für Elektronik und Kleidung, also wenn ich mir zum Beispiel in den USA einen iPod oder eine Jeans kaufe“, sagte Eugen Bresemann von der Bundesfinanzdirektion West in Köln.

Die neuen Freigrenzen gelten pro Person, wobei mehrere Reisende nicht „aufsummieren“ dürfen: Zwei Personen dürfen zwei Geräte zu je 300 Euro abgabenfrei einführen, nicht aber ein Gerät für 600 Euro. Die Regelung gilt für Schiffs- und Flugreisende. Wer mit dem Auto oder Zug in die EU zurückkehrt, darf Waren im Wert von 300 Euro zollfrei einführen. Die Zollbestimmungen für die Einfuhr von Tabakwaren und Spirituosen aus Nicht-EU-Ländern ändern sich nicht.

Siehe auch: Änderung der Bestimmungen im Reiseverkehr zum 1. Dezember 2008

(sw)
 

Nachtrag (13.11.2008; 15:00): Um allfällige Irritationen aufzuklären und den Artikel zu präzisieren:

§ 1 Abs. 1, Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes – auf den sich die Neuregelung bezieht – sagt aus: Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Das bedeutet für die Praxis bzw. den hier vorliegenden Fall:

  • Bis zu den genannten Höchstgrenzen fallen keinerlei Abgaben an – auch keine Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Waren sind „einfuhrabgabenfrei“.
  • Diese Höchstgrenzen bemisst der Zoll nach seinen Währungsumrechnungstabellen – siehe Zoll – Ausgewählte notierte Währungen – zu knappes Kalkulieren kann also dazu führen, dass der vom Zoll errechnete Betrag höher liegt als die Freigrenze.
  • Abgaben werden immer auf den gesamten Warenwert erhoben, die Freigrenze nicht angerechnet – eine Ware für 450 Euro ist also komplett zu verzollen.