Wie Epson in einer Pressemitteilung verlautbart, habe eine „nach anerkannten empirischen Methoden erfolgte Umfrage der GfK ergeben, dass weniger als 5 % der ausgedruckten Seiten in schutzwürdige Urheberrechte Dritter eingreifen können“ und folgert daraus, „dass ein Ausgleich dem Grunde nach ausscheidet“. Die Studie ist allerdings nicht zweifelsfrei:

Offene Fragen und Bedenken formuliert sehr kompetent heise online: Druckerhersteller argumentieren mit Nutzungsstudie gegen pauschale Urheberabgaben.

Epson Pressemeldung:

Urheberrechtsabgabe auf Drucker

GfK-Studie widerlegt das von der VG Wort angenommene Nutzerverhalten im Umgang mit Druckern

Meerbusch, Januar 2006. Um die geforderten Abgaben auf Computerdrucker abzuwenden, hat Epson zusammen mit Canon, HP, Kyocera und Xerox eine GfK-Studie* (Gesellschaft für Konsumforschung) in Auftrag gegeben, die den Anspruch der Verwertungsgesellschaft entkräftet. Ein verantwortungsvolles Handeln des Gesetzgebers und der Verwertungsgesellschaft ist jetzt gefragt.
 
Die Begründung der Verwertungsgesellschaft für eine Abgabe auf Drucker lautet, dass „Drucker für die Erstellung von Vervielfältigungen bestimmt und geeignet sind“. Dies sieht die VG Wort als Berechtigung, eine Abgabe zu fordern. Selbstverständlich geschieht dies nur zum Schutze des Urhebers. Was aber geschieht zum Schutze des Verbrauchers, der einen Drucker zu Hause oder im Unternehmen nutzt? Soll er zahlen, damit die Urheber von Texten geschützt werden, obwohl der Drucker für diesen Zweck gar nicht eingesetzt wird?

„Die VG Wort stützt sich auf die Bestimmung und Eignung von Druckern, ganz pauschal! Geeignet sind die Drucker, ja, aber ob sie dazu auch genutzt werden, das wollten wir wissen. Wir beauftragten die GfK eine Studie durchzuführen, die das tatsächliche Nutzungsverhalten der Konsumenten von Computerdruckern aufklären sollte. Befragt wurden über 1000 Personen von denen ca. 150.000 Seiten gedruckt wurden“, so Henning Ohlsson, Leiter der Geschäftsführung der Epson Deutschland.
 
Die Studie untersuchte das Druckverhalten am Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz sowie zu Hause.
 
Im Ergebnis hat die nach anerkannten empirischen Methoden erfolgte Umfrage der GfK ergeben, dass weniger als 5 % der ausgedruckten Seiten in schutzwürdige Urheberrechte Dritter eingreifen können. Die repräsentative Umfrage macht also deutlich, dass im digitalen Zeitalter nur eine unwesentliche Anzahl aller gedruckten Seiten überhaupt Urheberrechtsrelevanz besitzt. Dieser geringe Anteil ist nicht geeignet, um eine Geräteabgabe auf alle abgesetzten Drucker und sämtliche damit erstellten Ausdrucke zu rechtfertigen.
 
Im „Zweiten Korb“ hat der Gesetzgeber in seinem Referentenentwurf vorgesehen, dass eine Vergütungspflicht von Geräten, die „nur geringfügig für nach § 53 UrhG zulässige Privatkopien genutzt werden, weder beabsichtigt ist noch durch die Neuregelung ermöglicht wird.“
 
Jetzt wurden von Seiten des Bundesjustizministeriums eine Änderung am Referentenentwurf für das Gesetz vorgelegt, der der Industrie und den Kunden zwar entgegen kommt, die eigentliche Forderung, eine Regelung zu finden die das ganze transparent und fair für den Kunden macht, wird damit nicht erfüllt. „Denn die Ergebnisse der Studie treffen genau auf die in § 53 UrhG beschriebene Nutzung. Der urheberrechtlich relevante Gebrauch ist so unwesentlich, dass ein Ausgleich dem Grunde nach ausscheidet. Wir wünschen uns eine verantwortungsvolles Handeln des Gesetzgebers und der Verwertungsgesellschaft und vor allem einen verantwortungsvollen Umgang mit unseren Kunden, denn eine Entscheidung für die Abgabe ist eine Entscheidung gegen die Kunden, gegen die Hersteller und gegen den Standort Deutschland“, kommentiert Henning Ohlsson abschließend.

* Die GfK-Studie wurde im Zeitraum vom 19.09.-02.10.2005 durchgeführt.

(thoMas)