Menschen sind schon immer ein zentrales Motiv für Fotografen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen abgebildet und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform innerhalb der Fotografie erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll es auch in diesem Aufsatz gehen. Hinsichtlich der Fotografien von Gebäuden und der Panoramafreiheit verweise ich auf einen früheren Aufsatz bei photoscala.

Die Frage, welche Personen fotografiert und welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

Dieses Recht, würde es schrankenlos gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Nach diesem Gesetz ergibt sich ein einfaches Prüfschema, welches auch von einem juristischen Laien einfach zu verstehen ist und daher im Folgenden vorgestellt wird:

Im Grunde muss der Fotograf nur 4 Fragen beantworten:

1. Liegt ein Bildnis vor?
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk)
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

Im Einzelnen:

1. Liegt ein Bildnis vor?
Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden.

2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.

Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer auf Seiten des Fotografen.

Wesentlich häufiger sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist zunächst wichtig, dass in dem bloßen Dulden noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein (dazu unter 3c gleich noch mehr).

3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

Im Einzelnen:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.

Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.

Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.

Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).

Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.

b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.

c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.

d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.

4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?
Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:

Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden. Ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.

Fazit

Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.

Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben …

(RA Tim Hoesmann)