Das Fotohandelsunternehmen Soligor GmbH in Leinfelden-Echterdingen, Ortsteil Oberaichen, hat Insolvenz angemeldet. Der Geschäftsbetrieb wird allerdings aufrecht erhalten:

Soligor geht zurück auf die A.I.C. Phototechnik GmbH und zählt über Zwischengesellschaften in den USA zu den Beteiligungen von Maxwell in Hongkong. Die deutsche Soligor GmbH ist das letzte noch operativ tätige Unternehmen, das auf die frühere Allied Impex in den USA zurückgeht.

Nach Aussagen von Peter Sackmann, Geschäftsführer von Soligor, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Haffa ist der aktuelle Stand „dass Verfahrensziel eine dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer sogenannten übertragenden Sanierung, d.h. Verkauf des Unternehmens nach Insolvenzeröffnung ist.“

Nachfolgend die Veröffentlichung des Amtsgerichts Esslingen:

Amtsgericht Esslingen, 2 IN 113/11 , Beschluss vom 08.03.2011

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

SOLIGOR GmbH, Foto-Optik-Video-Elektronik, Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70771 Leinfelden-Echterdingen (AG Stuttgart, HRB 220566), vertr. d.: 1. Peter Sackmann, Happenbacher Straße 75, 74199 Untergruppenbach, (Geschäftsführer), 2. Kegan Ka Chun Chan, Tokwawan / Hong Kong, (Geschäftsführer)

ist heute, am 08.03.2011, um 15:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30 bestellt.

Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
 

(CJ)