Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken einen Eingriff in die Urheberrechte der Künstler darstellen können. Das Urteil (Az.: I ZR 113/22) bezieht sich auf den Fall eines Fotografen, dessen Aufnahmen von mehreren im öffentlichen Raum aufgestellten Skulpturen per Drohne angefertigt wurden. Das Gericht entschied, dass auch bei Aufnahmen von Kunstwerken im Außenraum die Rechte der Urheber zu beachten sind.

Der BGH gab mit seinem Urteil dem klagenden Künstler recht, der sich gegen die unautorisierte Vervielfältigung seiner Werke durch Drohnenaufnahmen wehrte. Der Fall wirft eine wichtige Frage auf: Ist die Fotografie von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, durch Drohnen erlaubt oder nicht? Der BGH hat hierzu eine klare Position bezogen.

Hintergrund des Urteils

Wie der Spiegel berichtet, bestätigte das Gericht, dass die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) in diesem Fall nicht greift. Diese Regelung erlaubt es, Werke, die dauerhaft an öffentlichen Orten stehen, zu fotografieren und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Jedoch schließt die Panoramafreiheit nicht das Fotografieren aus außergewöhnlichen Perspektiven, wie beispielsweise mit Drohnen, ein. Die Panoramafreiheit erstrecke sich nur auf Ansichten, die auch ohne Hilfsmittel wie Drohnen möglich wären​.

Implikationen für Fotografen und Künstler

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Fotografen, die Drohnenaufnahmen anfertigen. Sie müssen künftig besonders darauf achten, dass sie die Urheberrechte respektieren, wenn sie Kunstwerke im öffentlichen Raum fotografieren. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Fotografen verpflichtet sind, eine Genehmigung einzuholen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke aus besonderen Perspektiven aufnehmen wollen.

Für Künstler bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte. Es stellt sicher, dass ihre Werke auch dann geschützt bleiben, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Wie der Spiegel weiter ausführt, bleibt es jedoch Fotografen erlaubt, Werke aus öffentlich zugänglichen Perspektiven abzulichten, sofern keine Drohnen oder andere Hilfsmittel verwendet werden, die eine andere Sicht ermöglichen würden​.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit im Umgang mit Drohnenfotografie von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Fotografen müssen sich nun verstärkt mit den Grenzen der Panoramafreiheit auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie die Urheberrechte nicht verletzen. Künstler hingegen dürfen sich über eine Bestätigung ihrer Rechte freuen, die auch für im Außenraum aufgestellte Werke gelten.

Quellen:

  • Spiegel Online, Artikel „Bundesgerichtshof: Drohnen-Fotos von Kunstwerken verletzen Urheberrechte“, 23. Oktober 2024.