Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken einen Eingriff in die Urheberrechte der Künstler darstellen können. Das Urteil (Az.: I ZR 113/22) bezieht sich auf den Fall eines Fotografen, dessen Aufnahmen von mehreren im öffentlichen Raum aufgestellten Skulpturen per Drohne angefertigt wurden. Das Gericht entschied, dass auch bei Aufnahmen von Kunstwerken im Außenraum die Rechte der Urheber zu beachten sind.
Der BGH gab mit seinem Urteil dem klagenden Künstler recht, der sich gegen die unautorisierte Vervielfältigung seiner Werke durch Drohnenaufnahmen wehrte. Der Fall wirft eine wichtige Frage auf: Ist die Fotografie von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, durch Drohnen erlaubt oder nicht? Der BGH hat hierzu eine klare Position bezogen.
Hintergrund des Urteils
Wie der Spiegel berichtet, bestätigte das Gericht, dass die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) in diesem Fall nicht greift. Diese Regelung erlaubt es, Werke, die dauerhaft an öffentlichen Orten stehen, zu fotografieren und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Jedoch schließt die Panoramafreiheit nicht das Fotografieren aus außergewöhnlichen Perspektiven, wie beispielsweise mit Drohnen, ein. Die Panoramafreiheit erstrecke sich nur auf Ansichten, die auch ohne Hilfsmittel wie Drohnen möglich wären.
Implikationen für Fotografen und Künstler
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Fotografen, die Drohnenaufnahmen anfertigen. Sie müssen künftig besonders darauf achten, dass sie die Urheberrechte respektieren, wenn sie Kunstwerke im öffentlichen Raum fotografieren. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Fotografen verpflichtet sind, eine Genehmigung einzuholen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke aus besonderen Perspektiven aufnehmen wollen.
Für Künstler bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte. Es stellt sicher, dass ihre Werke auch dann geschützt bleiben, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Wie der Spiegel weiter ausführt, bleibt es jedoch Fotografen erlaubt, Werke aus öffentlich zugänglichen Perspektiven abzulichten, sofern keine Drohnen oder andere Hilfsmittel verwendet werden, die eine andere Sicht ermöglichen würden.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit im Umgang mit Drohnenfotografie von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Fotografen müssen sich nun verstärkt mit den Grenzen der Panoramafreiheit auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie die Urheberrechte nicht verletzen. Künstler hingegen dürfen sich über eine Bestätigung ihrer Rechte freuen, die auch für im Außenraum aufgestellte Werke gelten.
Quellen:
- Spiegel Online, Artikel „Bundesgerichtshof: Drohnen-Fotos von Kunstwerken verletzen Urheberrechte“, 23. Oktober 2024.
Interessant. Danke für das Thema und die Rubrik "Recht". Ich meine, das gab es früher bei Photoscala nicht, finde es aber sehr gut. Gerne mehr davon, wenn es sich ergibt!
Interessant finde ich jedoch das Urteil bzw. die Begründung. Ich finde es erstaunlich, dass die Richter so argumentieren, dass der Raum von der Allgemeinheit "zugänglich" ist.
Insofern ist die Luft für die Allgemeinheit zugänglich – immer. Natürlich braucht es u.U. Hilfsmittel, aber darüber schweigt sich § 59 UrhG aus. Wichtig ist nur, dass es für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich ist.
Ich könnte die Argumentation verstehen, wenn der Luftraum in Privatbesitz ist und dieser nur vermietet wird (nicht öffentlich) bzw. das Hilfsmittel so einzigartig ist, dass es definitiv kein übliches Hilfsmittel für die Allgemeinheit ist. (wie ein Heißluftballon z.B.) Das sehe ich bei eine Drohne jedoch nicht. Diese sind so günstig und so flächendeckend erhältlich, dass das imho kein Argument ist.
Was würde denn passieren, wenn es jetzt fliegende Autos gäbe?
IMHO keine weitsichtige Begründung.
…der feine Unterschied besteht in der Aussage “ohne Hilfsmittel“.
Wenn bis jetzt auch die langen Stative dazugehörten, wird die Lage mit den Drohnen noch klarer.
Ich finde es auch nicht so passend, dass man die öffentlich zugänglichen Objekte so schützt.
Dem Schutz eines Gebäudes bzw. Wohnungen, privaten Grundstücke stehe ich dagegen positiv gegenüber.
Verstehe einer die Rechtsprechung…und auch den klagenden Künstler! Klar, wenn Geld mit solchen Fotos verdient wird, sollte der Künstler partizipieren. Aber ansonsten ist doch jedes veröffentlichte Foto kostenlose Werbung und auch Wertschätzung für das Werk. Wie ist das mit Sattelitenfotos? Auf denen sind ja größere Kunstwerke durchaus zu erkennen. Und ab wann ist Architektur ein schützenswertes Kunstwerk? Ab welcher Leiterhöhe ist es ein Hilfsmittel? Darf ich aus meinem Penthouse das Kunstwerk vor dem Haus auch nicht fotografieren ohne meine Wohnung öffentlich zu machen?