Wer Gebäude oder Kunstwerke an öffentlichen Plätzen fotografiert und die Aufnahmen dann veröffentlicht, etwa auf Facebook, steht bereits mit einem Bein im Gefängnis. Diesen Eindruck vermitteln jedenfalls Horrormeldungen, die in den vergangenen Tagen durch die Presse geisterten. Doch was ist tatsächlich dran an den Berichten? Schafft die EU die Panoramafreiheit ab? Und was beinhaltet diese eigentlich? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen gibt Marie Slowioczek, Rechtsanwältin für Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht.
Panoramafreiheit – was ist das eigentlich?
Die Panoramafreiheit ist so alt wie das Urhebergesetz selbst. Sie schränkt das Urheberrecht an solchen Werken ein, die dauerhaft an öffentlichen Plätzen installiert sind. Diese dürfen nach § 59 Abs. 1 UrhG einschränkungslos fotografiert und die Fotografien verbreitet, also veröffentlicht, werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das zu einem rein privaten Zweck geschieht oder in der Absicht, mit den Fotos Geld zu verdienen.
Die BMW-Welt (links im Bild) und der Münchner Fernsehturm sind urheberrechtlich geschützte Werke.
Noch garantiert die Panoramafreiheit, dass Fotos davon ohne Einschränkungen verbreitet werden dürfen.
(Foto: Martin Vieten)
Unter Werken versteht man alles, was urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das können Gebäude sein, aber auch Denkmäler, Graffitis, Laternen, wenn man filmt auch Musik wie Glockenspiele oder ähnliches. Voraussetzung ist, dass diese dazu bestimmt sind, bleibend, also dauerhaft aufgestellt zu bleiben. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Installation von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Als etwa die Künstler Christo und Jeanne-Claude 1995 den Berliner Reichstag verhüllten, konnten sich Fotografen bei der Abbildung (und wichtiger – dem Verkauf der Abbildungen) nicht auf die Panoramafreiheit berufen, weil die Installation nur für etwa zwei Wochen andauern sollte. Damit war sie nicht bleibend im Sinne des Gesetzes.
Ebenso wichtig ist, dass die Werke von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel – zum Beispiel Leitern, Drohnen oder Teleobjektive – einsehbar sind. Ob das Werk selbst auf öffentlichem Boden steht, spielt keine Rolle. Man darf also eine Statue, die auf Privatgrund steht, auch durch einen Zaun hindurch fotografieren, solange diese ohne weitere Hilfsmittel sichtbar ist. Dagegen kann man sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen, wenn man das Foto von Privatgrund aus, beispielsweise einer gegenüberliegenden Wohnung, schießt.
Panoramafreiheit in Europa
Dieses Verständnis der Panoramafreiheit ist in Deutschland im Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen sehr weitgehend. In beinahe jedem europäischen Land ist die Panoramafreiheit normiert. Zum Teil sind diese Regelungen ähnlich weitgehend, zum Teil sind diese eingeschränkt, etwa auf die nicht kommerzielle Verwendung von Fotografien (so in Dänemark). Ausnahmen bilden Frankreich, Italien und Andorra, deren Rechtsordnungen keine Panoramafreiheit kennen.
Was stellt die EU jetzt mit der Panoramafreiheit an?
In einem zusammengewachsenen Europa ist es natürlich für den Bürger unübersichtlich, wenn die Rechtslage so unterschiedlich ist. Aus diesem Grund gibt es seit einiger Zeit die Bemühung, das Urheberrecht zu harmonisieren, also in der ganzen EU zu vereinheitlichen. Ein Mammutprojekt, das aber in vielen anderen Rechtsgebieten – etwa dem Verbraucherrecht – schon erfolgreich gelungen ist.
Im Rahmen der Vorbereitung der Gespräche um die Harmonisierung kam es nun zu dem folgenschweren Vorschlag, der die Gemüter erhitzt: Der Rechtsausschuss des Europaparlaments hat ein Papier vorgelegt, dass die kommerzielle Nutzung von Fotografien eben solcher Werke, die normalerweise der Panoramafreiheit unterliegen, nun an die vorherige Einwilligung des Urheberrechtsinhabers geknüpft sein soll. Dieser Text wird die Diskussionsgrundlage für die Debatte des Europaparlaments um die Zukunft der Panoramafreiheit in einem harmonisierten Urheberrecht sein.
Übersetzt bedeutet die geplante Regelung: Fotografiere oder filme ich ein Werk, das von öffentlichem Grund einsehbar ist, darf ich das Foto oder den Film erst dann verkaufen oder anders kommerziell, z.B. für Werbung, nutzen, wenn ich mir das Einverständnis des Urhebers geholt habe. Dazu muss ich aber erst einmal wissen, dass überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet wurde, dann muss ich den Künstler recherchieren und schließlich wird sich dieser sein Einverständnis im Zweifel wohl gut bezahlen lassen. Ein umständlicher Kraftakt.
Dabei ist erkennbar, worauf diese Regelung abzielt: Der Urheber von öffentlich ausgestellten Werken soll daran partizipieren können, wenn die Abbildung seines Werkes verwertet wird. Klar ist die Sache in den Standardfällen: Ein Künstler stellt eine moderne Plastik in einen öffentlichen Park, diese wird bildfüllend abfotografiert, das Foto als Postkarte verkauft und der Künstler sieht – nach der jetzigen deutschen Regelung – von dieser Verwertung seines Werkes keinen müden Euro. Irgendwie unfair.
In dem Text des Rechtsausschusses des Europaparlaments, geht die Regelung aber weit über diesen – möglicherweise notwendigen – Schutz des Künstlers hinaus. Es findet sich keinerlei Einschränkung, die Einwilligung müsste also auch eingeholt werden, wenn das Werk nur im Hintergrund oder als Beiwerk auf dem Foto abgebildet ist. Ein Modelshooting außerhalb des Studios wird damit unmöglich, weil nur schwer gewährleistet sein kann, dass sich neben das Modell nicht auch noch ein urheberrechtlich geschütztes Werk in das Bild geschummelt hat. Auch kommerzielle Fotodokumentation oder Straßenfotografie kann quasi abgeschafft werden: Wer hätte denn die Kapazitäten, jedes Bild auf möglicherweise geschützte Werke im Hintergrund abzusuchen und ein Einwilligung einzuholen? Eine Katastrophe für professionelle Fotografen!
Welche Auswirkungen die jetzt vorgeschlagene Regelung auf die Veröffentlichung
von Fotos haben könnte, illustriert Wikipedia anhand geschwärzter Fotos.
Und was hat das alles mit Facebook zu tun?
Aber auch private Fotografen können von der Einschränkung betroffen sein, etwa wenn sie die Bilder von urheberrechtlich geschützten Werken bei Facebook hochladen. Der Grund dafür ist allerdings nicht ganz trivial: Wenn es sich um ein ausschließlich privat genutztes Facebook-Profil handelt, ist das Hochladen selbst noch keine urheberrechtlich relevante Handlung, die Nutzung ist ja nicht kommerziell. Mit dem Hochladen des Bildes erteilt der Nutzer aber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen Facebook an dem Bild eine unbeschränkte, einfache Lizenz, die auch die kommerzielle Nutzung umfasst. Dazu ist der Nutzer aber gar nicht berechtigt, da für die kommerzielle Nutzung des Bildes ja das Einverständnis des Künstlers notwendig ist, das sich der Nutzer in der Regel nicht eingeholt hat. Der Nutzer erteilt also eine Lizenz in einem Umfang, zu dem er gar nicht berechtigt ist.
Facebook verdient mit der Plattform Geld, handelt also kommerziell, wenn es das Bild vervielfältigt, etwa um es auf anderen Timelines zu veröffentlichen. Dazu ist Facebook aber gar nicht autorisiert, weil das Einverständnis des Urhebers fehlt. Folglich begeht Facebook eine Urheberrechtsverletzung und kann theoretisch abgemahnt werden. Der Nutzer selbst, der gar nicht alle Rechte an dem Bild hatte, mit dem Upload des Bildes aber (aus Versehen) gegenüber Facebook so getan hat, als könne er die geforderte Lizenz erteilen, könnte dann von Facebook in Regress genommen werden. Oder dem Urheber sogar im Rahmen der sogenannten Störerhaftung selbst haften. Alles in allem ein unschöner Ausblick darauf, was zukünftig passieren kann, nur weil man ein Urlaubsfoto von sich vor dem beleuchteten Eiffelturm bei Facebook hochgeladen hat.
Allerdings werden bereits heute jeden Tag unzählige Bilder bei Facebook hochgeladen, obwohl der Nutzer dazu nicht berechtigt ist, etwa weil er nicht Urheber des Bildes ist. Und trotzdem bleibt die immer wieder prognostizierte Abmahnwelle aus. Wahrscheinlich würde sich das auch mit einer Einschränkung der Panoramafreiheit nicht ändern. Allerdings bewegt sich der Nutzer dann trotzdem in einer rechtlichen Grauzone, Rechtsunsicherheiten sind dann programmiert.
Geht die Panoramafreiheit jetzt unter?
Zum Glück ist der Vorschlag zur Einschränkung der Panoramafreiheit bislang erst einmal eine Diskussionsgrundlage. Am 9. Juli 2015 wird das Plenum des EU-Parlaments über den Text abstimmen. Wenn der Text angenommen wird, wird daraus möglicherweise ein Gesetzesvorschlag, der die Regelung mit Sicherheit genauer ausarbeitet. Es ist durchaus denkbar, dass die Panoramafreiheit überhaupt nicht eingeschränkt wird oder dass es eine Vielzahl von Ausnahmen gegeben wird, etwa wenn das Werk nur Beiwerk ist, oder im Rahmen von Medienberichterstattung abgebildet wird. Vergleichbares findet sich heute im Hinblick auf das Recht am Bild bereits in § 23 KUG. Und selbst dann ist es noch ein sehr langer Weg, bis aus dem Gesetzesentwurf ein Gesetz wird, wie auch immer dies aussehen mag. Es besteht also noch Hoffnung, dass dieser Vorschlag schnell wieder in der Versenkung verschwindet. Hierzu kann natürlich auch konstruktiver Bürgerprotest beitragen, etwa durch Beteiligung an Online-Petitionen.
Es besteht aber auch durchaus die Möglichkeit, dass es nie zu einem harmonisierten Urheberrecht kommen wird, weil die Rechtsauffassungen der Mitgliedstaaten nicht in Einklang zu bringen sind. Schließlich bedeutet der Vorschlag auf der einen Seite für die deutschen Fotografen die Einschränkung uralter Rechte. Auf der anderen Seite werden in Ländern, die bislang keine Panoramafreiheit kannten – etwa Frankreich – im Gegenteil plötzlich die Rechte der Urheber beschnitten. Ein Punkt, bei dem eine Einigung schwer zu erzielen sein wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es daher auf alle Fälle verfrüht, einen Abgesang auf die Panoramafreiheit anzustimmen. Würde der Vorschlag allerdings uneingeschränkt Realität werden, würde das eine nur schwer hinnehmbare Einschränkung bei der Veröffentlichung von Fotos bedeuten – und zwar für Profis und Hobbyfotografen gleichermaßen. Hoffen wir also, dass im EU-Parlament die Vernunft siegt.
(Marie Slowioczek)
Marie Slowioczek ist Rechtsanwältin bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin und arbeitet schwerpunktmäßig im Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht. Sie ist außerdem leidenschaftliche Hobbyfotografin und beschäftigt sich schon aus Eigennutz mit allen Fragen rund um das Recht in und an der Fotografie.
PS:
Wer seinen Unmut über die derzeitige EU-Vorlage ausdrücken möchte, kann dies in einer Online-Petition tun – zum Beispiel hier:
Wikipedia: Offener Brief an die Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Erhaltung der Panoramafreiheit
Change.org: Save the Freedom of Photography!
(Martin Vieten)
Nur in Diktaturen
stand und steht das Fotografieren von Gebäuden unter Strafe … womit wir uns im Zweifel wenigstens keiner Illusionen bzgl der EU hingeben müssen, auch wenn sie “nur” eine Diktatur des Geldes bedeutet. 😎
Steuergelder
Dass der Bürger, der solche Gebäude mit seinen Steuergeldern bezahlt hat, diese in Zukunft eventuell nicht mal mehr fotografieren darf, ist schon ein sehr starkes Stück. Da kommen schon Gedanken an die Weimarer Diktatur hoch !
Fotografieren
darf weiterhin jeder so ziemlich alles. Das wird nicht eingeschränkt. Es geht um das Veröffentlichen. Und in diesem Sinne stellt das Internet mittlerweile ein Massenmedium dar, dass private Fotoalbum jedoch nicht.
Nicht das ich für eine Abschaffung der Panorama Freiheit wäre, aber man muss die Sache differenzierter betrachten. Internationale Agenturen kaufen schon lang keine Bilder mehr von Bauwerken an wenn keine Freigabe vorliegt. Und das Facebook die an den Bilder seiner user beansprucht ist ebenfalls grenzwertig.
Diktatur ?
Noch nicht bemerkt? Wir haben schon lange eine sublimierte Form von diktatorischen Konstitutionen auf vielen administrativen, v.a. aber ökonomischen Ebenen als Gesamtausdruck von Plutokratie, Finanzautokratie und Dekokratie.
“Aufgelöst jedwege Form, ein Dämmerlicht stumpfer Unsicherheit über einer gespenstischen Welt, tastet der Mensch, einem irrenden Kinde gleich, am Faden irgendeiner kurzatmigen Logik durch eine Traumlandschaft, die er Wirklichkeit nennt und die ihm doch nur ein Alptraum ist” (Hermann Broch in “Die Schlafwandler”)
Panoramafreiheit – Recht – und das große Geld
Das perfekte Recht im Kapitalismus zeichnet sich dadurch aus, dass man bereits aufgrund seiner bloßen Existenz ein Rechtsverletzer ist.
Kein Schritt mehr und keine Regung ohne Gefahr zu laufen, die Rechte irgendeines Schurken zu verletzen. Wissen Sie, ob nicht vielleicht jemand die Zusammensetzung Ihrer Atemluft patentieren lassen hat?
Zudem sind Gesetze stets so zu gestalten, dass sie möglichst keiner mehr versteht, also auch der Jurist nicht. Es ist auch nicht wichtig, dass der Jurist Gesetze nicht versteht, wovon man sich übrigens tagtäglich in den Urteilen Deutscher Richter überzeugen kann. Wichtig ist, dass der Bürger sich überfordert und ausgeliefert fühlt und entweder gleich eine gar nicht begangene Rechtsverletzung anerkennt, um sich gerichtlichen Ärger zu ersparen, oder dem Anwalt für einen künstlich hohen Streitwert (Abmahnungen – RedTube) entsprechend hohe Beratungsgebühren zahlt. Der Anwalt hat zwar nicht unbedingt Ahnung wovon er redet, aber der Mandant auch nicht. Die Beratung ist dabei ein sehr effizienter Weg, ohne sich wirklich mit der lästigen Materie befassen zu müssen, effizient an Geld zu gelangen. Man kann dann auch seelenruhig falsch beraten. Die Rechnung ist einfach: Wieviel der falsch beratenen Laien werden gegen den Anwalt vorgehen und das auch noch erfolgreich? Da hat man mit Bescheißereien das Geld doch mehrfach rein.
Vor (Zivil-)Gericht sieht das dann oft so aus: Da sitzen Richter, die keine Ahnung haben – es gibt ja Anwälte. Da sitzen Anwälte, die auch keine Ahnung haben – die bekommen ihre Vergütungen schließlich nicht für den Erfolg sondern für den Streitwert. Warum also sollten sich die gegnerischen Anwälte gegenseitig das Leben schwer machen? Und dann sitzen da noch die Parteien, die (meist) auch keine Ahnung von dem Recht haben. Das hervorstechende Merkmals dieser (a)sozialen Situation ist, dass die Parteien glauben, die Juristen hätten Ahnung und würden sich für sie einsetzen.
Der Anwalt will aber nicht arbeiten, sondern das Geld kassieren. Der Richter will auch nicht arbeiten, sondern das Verfahren vom Tisch haben und befördert werden. Der gegnerische Anwalt will auch nicht arbeiten. Also einigt man sich auf einen Deal (englisch: Handel). Derjenige, der im Unrecht ist, kann nicht ganz soviel Unrecht durchsetzen und derjenige, der im Recht ist, darf auf einen Teil seiner berechtigten Ansprüche verzichten. Das nennt man dann einen Vergleich. Zum Schluss wird noch der geprellte Mandant präpariert: Ja mehr ist nicht rauszuholen.
Falls da jemand lacht – das ist die Realität!
Man kann sich wohl ziemlich sicher sein, dass man versuchen wird, die Panoramafreiheit aufzuheben. Und wie es so ist, werden die Juristen das Recht so gestalten, dass es sie nährt, also so, dass sie es selber nicht verstehen und dass es möglichst viele von Gerichten zu klärende offene Fragen enthält und auslegbar ist. Mittlerweile gibt es soviele schöne sinnlose Gesetze, da wird sich mit Sicherheit eines finden, mit dem es in Konkurrenz steht. So macht Recht Spaß, so rollt der Rubel, so ist es kapitalismuskonform.
‘Ähm – der reale für die Gesellschaft geschaffene Wert ?
“Recht” ist Negativwachstum. Man kann viel arbeiten, ohne jegliche Werte zu schaffen. Wenn das nicht eine ideale Strategie der Vollbeschäftigung in Zeiten sinkender Produktion und nachlassender Rohstoffreserven ist?
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Aber um nochmal auf die Panoramafreiheit zurück zu kommen. Man muss sicher unterscheiden, ob jemand mit dem fotografierten Kunstwerk Geld verdient, oder dieses für das Bild unerheblich ist. Das bietet aber bereits wieder eine Grundlage für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten, weil das je nach interessenslage vorhersehbar vom Fotografen und vom Erschaffer des Kunstwerks sehr oft anders gesehen werden wird.
Da hätte ich ein paar Anregungen:
1. Die Kunstwerke im öffentlichen Raum sind in den meisten Fällen aus Steuergeldern finanziert worden. Viele Kunstwerke würden ohne diese öffentlichen Gelder gar nicht existieren. Insofern stellt sich die Frage, ob die Kunstwerke nicht bereits bezahlt sind.
2. Was in den öffentlichen Raum gestellt wird, soll von denen finanziert werden, die es in den öffentlichen Raum stellen, also von den Grundstücksbesitzern oder dem Staat, der dafür viele Steuergelder bekommt. Der Staat sollte also die Künstler bezahlen und mit denen das Geld vereinbaren.
3. Der Staat könnte wiederum mit den Organisationen der Fotografen oder Verlage Gebühren aushandeln, die allgemein für die komerzielle Verwertung von Fotos mit Kunstwerken zu zahlen sind und diese Gelder dann an die jeweiligen Künstler weiterreichen.
4. Kunstwerke sollten auch mal aus dem öffenlichen Raum entfernt werden, sofern diese als künstlerisch wertlose Wegelagerer-Projekte erscheinen. So gibt es Kunstwerke, da hat ein Künstler mal eine Eisenbahnschiene in einen Betonsockel gepiekst oder jemand hat Planen um den Reichstag angebracht. Man kann faktisch alles und jedes zum Kunstwerk erklären.
Auf jedenfall sollten Gesetze überschaubar bleiben, klare Kante zeigen, zum Beispiel, indem diese nicht auslegbar sind und jegliche in Konkurrenz zu diesem Gesetz stehenden anderen gleichrangigen gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben sind.
Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch ein Laie versteht. Andernfalls versteht sie auch ein Jurist nicht.
Außerdem wäre es hilfreich, auslegbare Gesetze von vornherein für unwirksam zu erklären, damit der Geschäftemacherei mit dem “Recht” ein wenig der Boden entzogen wird. Der juristischen Ja-Aber-Kasperei sollte endlich der Boden entzogen werden.
Aber so wie ich unsere Rechts-WISSENSCHAFTLER so kenne, werden die schon Wege finden, Recht als Schurkenstück fortzuschreiben.
Wo Gesetze herrschen
geht Gesetzmäßigkeit verloren … sinngemäß aus dem Tao Te King. 😎
Recht als Systemfunktion?
„Recht definiert sich als Struktur eines sozialen Systems, das auf kongruenter Generalisierung normativer Verhaltenserwartungen beruht“ (Niklas Luhmann). In der Umformung dieses Zitats von Luhmann könnte man im Bezug auf die reale Jurisdiktion (zumindest unterhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit) heute von einer handelbaren Funktionsstruktur eines teilsozialen Systems sprechen, die auf der Generalisierung ökonomischer, interessengerichteter und personalpolitischer Impaktierungen über scheinbar demokratische Normenregime und Institutionen verkleidete Legitimierungen und Delegierungen beruht, indem diese Stringenz, Konvention und Tradition vorgeben zu vermitteln und zu sanktionieren.
Man verzeihe mir den Schachtelsatz.
“Aufgelöst jedwege Form, ein Dämmerlicht stumpfer Unsicherheit über einer gespenstischen Welt, tastet der Mensch, einem irrenden Kinde gleich, am Faden irgendeiner kurzatmigen Logik durch eine Traumlandschaft, die er Wirklichkeit nennt und die ihm doch nur ein Alptraum ist” (Hermann Broch in “Die Schlafwandler”)
Teleobjektive sind kein unerlaubtes Hilfsmittel im Sinne
der Panoramafreiheit in Deutschland. Da sollte man doch die Kirche im Dorf lassen.
Ob allerdings das Foto von der BMW-Welt durch die Panoramafreiheit gesichert ist, scheint eher fraglich, weil der eindruck besteht, dass dere Standort des Fotografen unter dem dach des Gebäudes war. nicht alles was frei zu betreten ist, ist auch öffentlicher Grund.
Wie wäre es mit der Konzentration auf’s Wesentliche??
Ein Problem zunächst, wenn überhaupt, nur für Profis und die Fratzenbuchler, die der Plattform mit ihrem Beitritt ein Nutzungsrecht einräumen, das sie dann gar nicht mehr haben würden.
Bin ich Profi? Nein !
Bin ich im Fratzzenbuch? Nein!
Geht mich das ganze Geschrei was an? Nein!!
Schön aber, dass bei dieser Gelegenheit ins Zentrum der Diskussion rückt, was Facebook für eine unverschämte Aneignungspolitik betreibt. Und: Wieso lädt man Bilder bei Plattformen hoch, bei denen man sein Copyright am Eingang abgeben muss???
Gast schrieb:
Und: Wieso
[quote=Gast] Und: Wieso lädt man Bilder bei Plattformen hoch, bei denen man sein Copyright am Eingang abgeben muss???[/quote]
Wenn Sie Facebook beauftragen, Ihre Inhalte anderen Nutzern zum Betrachten zur Verfügung zu stellen, benötigt Facebook selbstverständlich auch die autorisierten Nutzungsrechte. Das gilt allerdings für jede Social Media Applikation. Die Erteilung von Nutzungsrechten ist übrigens auch nicht “Copyright abgeben”. Zumindest nach deutschem Recht können Sie die Urheberschaft übrigens grundsätzlich nicht “abgeben”, sehr wohl natürlich Nutzungsrechte an Ihrem Werk.
Solange Sie Ihre Bilder auf einer Festplatte lagern
die nicht mit einem Rechner verbunden ist, der Kontakt zum Internet hat, braucht Sie das Thema nicht interessieren. Wenn Sie jedoch Ihre Bilder auf Ihrer eigenen Seite präsentieren und einen Button für flattr oder facebook eingebaut haben, handelt es sich um eine professionelle Nutzung, auch wenn Sie damit keinen Cent verdient haben.