Der Bundesgerichtshof hat die Google-Bildersuche für rechtmäßig erklärt und die Klage einer Künstlerin wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Google zurückgewiesen:

Die Künstlerin hat sich dagegen gewehrt, dass im Rahmen der Google-Bildersuche Vorschaubilder ihrer urheberrechtlich geschützten Bilder erscheinen. Diese werden als Thumbnails auf der Suchmaschinenseite bei Eingabe des entsprechenden Suchwortes dargestellt und sind eine verkleinerte Version der Bilder, welche auf der Webseite der Klägerin eingestellt sind.

Die Künstlerin hat bereits im Jahr 2005 gegen den Suchmaschinenbetreiber geklagt und in mehreren Vorinstanzen verloren.

Auch der Bundesgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass Google durch seine Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Vielmehr hat die Klägerin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stillschweigend Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubild für den Suchindex eingeräumt. Diese Zustimmung zur Nutzung liegt darin begründet, dass die Klägerin den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hat, ohne von den vorhandenen technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Google von ihrer Seite auszuschließen.

Durch dieses Urteil müssen Fotografen in Zukunft ihr Urheberrecht aktiv im Netz schützen, wenn sie nicht wollen, dass ihre Bilder bei Google und Co. erscheinen. Sie dürfen nicht mehr darauf vertrauen, dass ihre Fotos automatisch geschützt sind und sie vor einer Verwendung ihrer Fotos um Erlaubnis gefragt werden. Ob dieses Urteil nur für Suchmaschinen, oder auch für allgemeine Webseiten gilt, haben die Richter offen gelassen. Auch wenn in dem Urteil nur von Thumbnails gesprochen wird, spielt dies auch bei „großen“ Fotos eine Rolle. Das Urheberrecht unterscheidet nicht die Größe der Bilder – auch kleinste Bilder (40×40 Pixel) werden geschützt. In Folge dessen könnten theoretisch auch größere (Vorschau-) Bilder angezeit werden, wenn sich der Fotograf nicht dagegen wehrt. In einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass auch in Zukunft eine Nutzung von Fotos nur mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich sein wird und sich das Urteil nicht
auf andere Webseitenmodelle übertragen lassen kann. Wenn ein Fotograf somit nicht möchte, dass seine Bilder bei einer Suchmaschine angezeigt werden, muss er in Zukunft aktiv dagegen vorgehen und der Suchmaschine angeben, welche Inhalte auf seiner Seite nicht durchsucht werden sollen.

Quelle: Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

Siehe auch: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

(RA Tim M. Hoesmann)
 

Nachtrag (29.4.2010; 18:25): Wir haben uns nochmal ein wenig kundig gemacht und daraufhin den letzten Satzteil – „… und die Suchmaschine komplett von seiner Seite aussperren.“ – geändert. Denn die Komplettsperrung ist nicht nötig. Man kann im „robots.txt“ bzw. in den Metatags definieren, ob die Seite indiziert werden soll und welchen Links nicht gefolgt werden soll: „Disallow: /photoscala/bilder/“ beispielsweise, im robots.txt, würde das Unterverzeichnis „bilder“ von der Durchsuchung ausschließen. Es ist also durchaus möglich, den Suchrobotern Seitenzugriff zu gewähren und doch bestimmte Bilder von der Erfassung auszuschließen. Siehe auch: Robots Exclusion Standard bei Wikipedia.