Der Bundesgerichtshof hat die Google-Bildersuche für rechtmäßig erklärt und die Klage einer Künstlerin wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Google zurückgewiesen:
Die Künstlerin hat sich dagegen gewehrt, dass im Rahmen der Google-Bildersuche Vorschaubilder ihrer urheberrechtlich geschützten Bilder erscheinen. Diese werden als Thumbnails auf der Suchmaschinenseite bei Eingabe des entsprechenden Suchwortes dargestellt und sind eine verkleinerte Version der Bilder, welche auf der Webseite der Klägerin eingestellt sind.
Die Künstlerin hat bereits im Jahr 2005 gegen den Suchmaschinenbetreiber geklagt und in mehreren Vorinstanzen verloren.
Auch der Bundesgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass Google durch seine Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Vielmehr hat die Klägerin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stillschweigend Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubild für den Suchindex eingeräumt. Diese Zustimmung zur Nutzung liegt darin begründet, dass die Klägerin den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hat, ohne von den vorhandenen technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Google von ihrer Seite auszuschließen.
Durch dieses Urteil müssen Fotografen in Zukunft ihr Urheberrecht aktiv im Netz schützen, wenn sie nicht wollen, dass ihre Bilder bei Google und Co. erscheinen. Sie dürfen nicht mehr darauf vertrauen, dass ihre Fotos automatisch geschützt sind und sie vor einer Verwendung ihrer Fotos um Erlaubnis gefragt werden. Ob dieses Urteil nur für Suchmaschinen, oder auch für allgemeine Webseiten gilt, haben die Richter offen gelassen. Auch wenn in dem Urteil nur von Thumbnails gesprochen wird, spielt dies auch bei „großen“ Fotos eine Rolle. Das Urheberrecht unterscheidet nicht die Größe der Bilder – auch kleinste Bilder (40×40 Pixel) werden geschützt. In Folge dessen könnten theoretisch auch größere (Vorschau-) Bilder angezeit werden, wenn sich der Fotograf nicht dagegen wehrt. In einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass auch in Zukunft eine Nutzung von Fotos nur mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich sein wird und sich das Urteil nicht
auf andere Webseitenmodelle übertragen lassen kann. Wenn ein Fotograf somit nicht möchte, dass seine Bilder bei einer Suchmaschine angezeigt werden, muss er in Zukunft aktiv dagegen vorgehen und der Suchmaschine angeben, welche Inhalte auf seiner Seite nicht durchsucht werden sollen.
Quelle: Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder
Siehe auch: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
(RA Tim M. Hoesmann)
Nachtrag (29.4.2010; 18:25): Wir haben uns nochmal ein wenig kundig gemacht und daraufhin den letzten Satzteil – „… und die Suchmaschine komplett von seiner Seite aussperren.“ – geändert. Denn die Komplettsperrung ist nicht nötig. Man kann im „robots.txt“ bzw. in den Metatags definieren, ob die Seite indiziert werden soll und welchen Links nicht gefolgt werden soll: „Disallow: /photoscala/bilder/“ beispielsweise, im robots.txt, würde das Unterverzeichnis „bilder“ von der Durchsuchung ausschließen. Es ist also durchaus möglich, den Suchrobotern Seitenzugriff zu gewähren und doch bestimmte Bilder von der Erfassung auszuschließen. Siehe auch: Robots Exclusion Standard bei Wikipedia.
Richtig.
Endlich scheint die Deutsche Gerichtsbarkeit in der Gegenwart angekommen zu sein. Die Klage der Frau lautet doch “Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass”. Die Künstlerin will zwar über die Suchmaschine gefunden werden, aber gleichzeitig unsichtbar sein. Die Dame soll sich bitte entscheiden: Will sie gesehen werden, dann soll sie sich zeigen. Will sie unerkannt bleiben, dannsoll sie sich verstecken. Eins geht nur.
….
aber vermutlich ging’s der Dame wohl eher darum, sich auf Googles Kosten zu sanieren, so von wegen Schadensersatz und so, weil über Google potentielle Kunden zwar auf ihre HP gelangt sind — ihr aber dann doch nichts abkaufen wollten…
Komplett sperren ist nicht nötig
Es würde genügen den Zugriff auf die Bilddateien zu sperren.
HENNIGArts
Ich gebe zu bedenken:
Wenn es möglich wäre seine Bilddaten zu sperren, wären die „weißen“ Flecken für unlautere Menschen besonders Interessant. Bedeutet doch das da etwas zu holen ist, wären sie sonst gesperrt?
Wenn jemand nicht möchte das ein Bewegungsprofil von seinem Handy gemacht wird kann er es ausschalten. Gugel kann er aber nicht ausschalten. Auch nicht die amerikanische Satelitenüberwachung. Ich habe mein Auto auf dem Parkplatz meines Hauses bei Gugel Erde erkennen können. Mir passt das gar nicht. Wie gut mögen die Dateien des Militärs sein?
Wie wenig die persönliche Freiheit heute wert ist kann man sehr gut an dem Gerichtsurteil erkennen.
Gast schrieb:
,
Wie wenig
[quote=Gast],
Wie wenig die persönliche Freiheit heute wert ist kann man sehr gut an dem Gerichtsurteil erkennen.[/quote]
Wer seine persönliche Freiheit im Internet behalten will, darf es überhaupt nicht einschalten, geschweige denn benutzen. Das Netz vergisst nichts. Es gibt noch viele andere Dinge die man dann nicht dürfte: Bankkonto, Handy, Kredit, nicht mal arbeiten dürfte man. Ich glaube hier ist auch ein Kommentar unter dem Motto: Wasch mich, mach mich aber nicht nass. Die Vorteile der “modernen” Welt nutze ich, die Nachteile sollen andere ausbaden.
Bedenklich
[quote=Gast]Ich habe mein Auto auf dem Parkplatz meines Hauses bei Gugel Erde erkennen können. Mir passt das gar nicht. Wie gut mögen die Dateien des Militärs sein?[/quote]
Das könnte in der Tat dazu führen, dass Dein Auto zum militärischen Ziel wird, ich würde da nichtmehr einsteigen!