Seit es die Fotografie gibt, werden Fotos manipuliert und gefälscht. Digitale Fotos lassen sich gar noch einfacher verändern als analoge. Was also kann man glauben und wie macht man Foto-Beweise glaubhaft?

Einlassungen zur Eignung von Digitalbildern als Beweismittel für streitige Tatsachen und zur Feststellung der Urheberschaft eines fotografischen Werkes:

Seit der Entdeckung der Digitalfotografie hat sich nicht nur die Wahrnehmung eines Bildes, sondern auch dessen Verwendung grundlegend geändert. Wo früher das analoge Foto erhebliche zeitliche Nachteile mit sich brachte, hat das digitale Zeitalter den Weg für sekundenschnelles Entwickeln und schnelle Bearbeitungsmöglichkeiten geebnet. Doch eben diese Möglichkeiten beeinträchtigen die Fähigkeit eines Fotos, zum Nachweis von Tatsachen zu dienen.

Insbesondere sind wesentliche Nachteile im Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft sowie hinsichtlich der Beweiskraft eines – etwa vor Gericht – vorgelegten Fotowerks zu berücksichtigen. Doch dieses Dilemma könnte – sofern man Entwicklern Glauben schenken mag – dank Techniken zur Erstellung fälschungssicherer Fotos bald der Vergangenheit angehören.

Nachweis der Urheberschaft hinsichtlich eines Digitalbildes

Nach landläufiger Meinung ist einer der mutmaßlichen Vorteile von Digitalfotografie die erleichterte Beweisführung bei der Frage der Urheberschaft. Wo früher schwierige Zeugenvernehmungen erfolgen mussten (mit häufig fragwürdigem Ergebnis) existiert im Falle von Dateien die Möglichkeit einer Signatur bzw. der Speicherung von sogenannten Metadaten (EXIF-Daten).

Doch genau hier macht die Rechtsprechung Urhebern einen Strich durch die Rechnung und wendet ganz eigene Maßstäbe an. So hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 21.05.2008 (Az. 21 O 10753/07) entschieden, dass gerade diese Metadaten nicht geeignet sind, den Beweis für die Herkunft einer Fotografie von einem bestimmten Fotografen zu begründen. Alle Fotografen, die bislang etwaige Metadaten von Aufnahmen sorgfältig verwahrten, um diese im Falle einer Auseinandersetzung zur Frage der Urheberschaft zu verwenden, werden in Zukunft andere Beweismittel vorlegen müssen.

Zwar ist – wie im Falle des LG München geschehen – der Nachweis auch durch andere Beweismittel zulässig und möglich (etwa durch Vorlage einer Fotoserie mit den streitgegenständlichen Aufnahmen) doch wird dies in zahlreichen Fällen nicht möglich sein.

Das Gericht führte aus, dass auch solche Metadaten leicht durch Software (hier ausdrücklich genannt: „exifer“) manipuliert werden könnten, so dass auch diese Daten in Form der EXIF-Informationen nicht geeignet seien, die Urheberschaft eines Fotografen gerichtsfest nachzuweisen. Für die Praxis bedeutet dies, dass der sich gegen „Bilderklau“ wehrende Fotograf konkrete Anhaltspunkte wird darlegen (und beweisen) müssen, die die eigenhändige Aufnahme belegen.

Beweiskraft von Digitalfotos für streitige Tatsachen

Unabhängig davon spielen Fotografien bei der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten eine große Rolle, sei es vor Gericht, in behördlichen Verfahren oder im Rahmen von Vergleichen und vorgerichtlicher Korrespondenz.

Daher haben die Verfahrensordnungen deren Vorlage berücksichtigt und normiert: Als Augenscheinsbeweis unterliegt das einfache Foto der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (Zivilprozessordnung), § 261 StPO (Strafprozessordnung) und § 108 I VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Um einen Sachverhalt durch ein Foto als bewiesen anzusehen, muss das Gericht als Beweismaß rational begründet zur vollen Überzeugung der Unverfälschtheit des Bildes gelangen. Es genügt dabei ein für das praktische Leben brauchbarer „Grad an Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet“, so die Rechtsprechung.

Ein solcher Grad an Gewissheit wird anhand eines einzigen (Digital-)Bildes regelmäßig nicht erreicht. Diese offenkundige Unsicherheit wird nicht zuletzt durch, auch außergerichtlich, berühmt gewordene Fälschungen belegt (so etwa die im Irak-Krieg aufgenommenen – und nachträglich manipulierten – Bilder des Fotografen Brian Walski, oder die ebenfalls berühmt gewordenen Bilder von iranischen Raketentests). Beweissicherheit besteht daher nicht, so dass der Fotobeweis allein in den meisten Fallkonstellationen nicht zum Erfolg führen kann. Sofern man Digitalfotos zum Beweis streitiger Tatsachen Erfolg versprechend heranziehen will, so sollte dies nur im Zusammenspiel mit weiteren Beweismitteln geschehen.

Bisherige Methoden zur Steigerung des Beweiswertes bei Digitalfotos

– Integration von Kontextdaten
Eine Fotografie gibt im Allgemeinen lediglich eine Lebenssituation wieder. Um zu verhindern, dass diese als solche manipuliert (Stichwort: „gestelltes Foto“) oder etwa im Nachhinein verändert wird, ist es möglich, bestimmte Daten, wie etwa Datum, Uhrzeit und Ort, in die Datei zu integrieren. Zeit und Ort können beispielsweise durch eine gesicherte Systemzeit und ein GPS-Modul erfasst werden. Möglich ist auch, sie als externe Feststellungen durch qualifizierte Zeit- und Ortsstempel (nach § 9 Signaturgesetz) einzubinden. In letzterem Falle muss allerdings eine Internetverbindung bestehen.

– Digitale Sicherungsmittel
Eine weitere denkbare Methode zur Steigerung des Beweiswertes von Digitalbildern besteht in der Errichtung eines eingriffssicheren und hinreichend dokumentierten, (zertifizierten) Systems. So könnte durch den Beleg der Integrität und Authentizität auch der Nachweis der Echtheit erbracht werden, sofern das Foto dieses System nicht verlassen hat. Als Sicherungsmittel kommen etwa digitale Wasserzeichen sowie elektronische Signaturen in Betracht (Wasserzeichen werden in professionellen Digitalkameras bereits angeboten).

Zwar ist es möglich, sogenannte fragile Wasserzeichen durch nachträgliche Bildbearbeitung zu zerstören. Es wird jedoch an Wasserzeichen geforscht, die inhaltsneutrale Bearbeitungen zulassen. Eine Gewähr für den dargestellten Nachweis könnten so genannte Trusted Platform Module (TPM) sein, die die Kamerasoftware prüfen und als sichere Signaturerstellungseinheiten dienen können. Eine so ausgestattete Kamera könnte auf ihre Sicherheit hin zertifiziert werden.

Lösung des Problems durch neue Kamera-Signatur ?

Die neue Kamera-Serie DX 4/40 S von Kappa eröffnet nach Angaben des Herstellers die Möglichkeit, Digitalfotos und zusätzliche Begleitdaten (etwa Messdaten, QS-Daten, Seriennummern etc.) direkt kameraintern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. So sollen Fotos bereits in der Kamera vor Manipulationen geschützt werden. Die Vorgehensweise der Signaturerstellung soll zudem der Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gerecht werden.

Die auf diese Weise vor Verfälschung geschützten Fotos und Begleitdaten werden durch eine speziell entwickelte Software der Datenverabeitungszentrum Halle GmbH rechtssicher, aber dennoch einfach handhabbar verwaltet bzw. archiviert. In Verbindung mit beliebigen, ebenso vor Manipulation gesicherten, Begleitdaten können die Bilder im Anschluss am PC betrachtet, verwaltet oder versendet werden. Mit der Gesamtlösung sollen – so die Ankündigung des Entwicklers – Digitalfotos gerichtsfest gesichert werden um jederzeit und ohne zusätzlich Aufwand als Beweismittel zur Verfügung zu stehen.

Ob diese Neuerung eine entscheidende Wende bei der Behandlung von Digitalbildern vor Gericht bringt, ist derzeit noch offen. Gerichtsentscheidungen, die in diese Richtung weisen sind (noch) nicht ersichtlich.

Fazit

Fotomanipulation ist kein digitales Phänomen. Das belegen eindrucksvolle und berühmte Fälschungen schon aus Zeiten vor dem zweiten Weltkrieg (siehe nur Lenins Solo-Abbildung auf dem Swerdlow-Platz in Moskau). Eine zweifelsfreie Beweissicherheit kann es daher auch für digitale Bilder nicht geben. Dennoch kann ein für die richterliche Urteilsfindung hinreichendes Maß an Authentizität erreicht werden. Hierfür muss die Technik Ansätze finden. Einige Ansätze waren bislang weder geeignet, noch dazu in bestimmt, das Problem endgültig zu lösen (bereits im Jahre 2007 hatte HP die Entwicklung von fälschungssicherem Papier angekündigt, das zumindest die nachträgliche Manipulation mithilfe von Barcodes verhindern sollte).

Der Gesetzgeber hat seine Bereitschaft zu einer zukunftsorientierten, digitalen Denkart bereits durch die Schaffung des Signaturgesetzes kundgetan. Eine international akkreditierte Zertifizierung wäre ein weiterer wichtiger Grundstein für die Verwendung von Digitalbildern vor Gericht.

(RA Alessandro Foderà-Pierangeli)

Der Autor ist Rechtsanwalt in Mainz mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht und internationalen Privatrecht: www.fodera-legal.de.