Die Konzertfotografie erfordert besonderes Geschick, ist doch aufgrund der Lichtverhältnisse und der schnellen Aktionen auf der Bühne das Fotografieren nicht eben einfach. Nicht einfach ist aber auch die rechtliche Bewertung der Konzertfotografie:

Es gibt da zunächst auf Seiten des Künstlers das Recht am eigenen Bild. Dieses wird aber regelmäßig kein Problem darstellen, da sich die Künstler bewusst auf die Bühne begeben und dadurch stillschweigend einwilligen, dass sie fotografiert werden.

Wesentlich problematischer ist der Umgang mit dem Konzertveranstalter. Juristisch gesehen handelt es sich bei einem Konzert um eine geschlossene und private Veranstaltung. Diese wird in der Regel von einer Konzertagentur veranstaltet, welche hierfür die Halle oder auch den Platz angemietet hat. Infolge des Mietvertrages steht dem Veranstalter das sogenannte Hausrecht zu. Dieses Hausrecht gibt ihm das Recht, über die Art der Benutzung frei zu entscheiden.

Diese Entscheidungsfreiheit schließt auch das Recht mit ein, zu bestimmen, wer die Halle betritt und wer nicht. Normale Besucher erwerben sich das Recht, den Aufführungsort zu betreten, mit dem Kauf ihrer Eintrittskarte. Durch diesen Kauf stimmen sie gleichzeitig den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu, welche der Veranstalter im Vorfeld bestimmt hat und auf welche Besucher im Vorfeld aufmerksam gemacht werden. Beispielsweise stimmt man ihnen beim Kauf einer Karte im Internet zu; ebenso hängen sie offen aus, wenn man das Konzertgelände betritt. In diesen AGB kann der Veranstalter regeln, wie er das Hausrecht ausüben möchte und was er erlaubt und was nicht.

Da ein Konzertveranstalter mit der Vermarktung auch noch über das Konzert hinaus Geld verdienen kann, hat er ein Interesse, dass möglichst keine Film- und Tonaufnahmen gemacht werden. Doch auch bei der Fotografie kennen viele Veranstalter keinen Spaß und verbieten diese ebenfalls durch die AGB. Es findet sich häufig der Satz:
 

„Ton-, Film-, Foto- und Videoaufnahmen – auch für den privaten Gebrauch – sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.“

 
Damit untersagt der Veranstalter ausdrücklich jede Art von Fotografie. Wird trotzdem fotografiert, darf der Veranstalter aufgrund des ihm zustehenden Hausrechts dem Fotografen das Fotografieren verbieten und im schlimmsten Fall aus der Halle entfernen lassen. So ist es bei Konzerten üblich, die Besucher im Vorfeld zu kontrollieren und neben Kameras sogar Fotohandys an sich nehmen und diese erst nach dem Ende des Konzerts wieder herausgeben.

Andere Veranstalter erlauben dagegen in ihren AGB die private Fotografie, indem sie die Möglichkeit der Fotoaufnahmen von dem pauschalierten Verbot ausnehmen. Gleichwohl liegt es immer noch im Ermessen des Veranstalters, welche Art von Fotografien er zulässt. So können sie das Mitbringen einer Spiegelreflexausrüstung untersagen, da es sich dabei um einen sogenannten „sperrigen Gegenstand“ handelt, welcher andere Besucher verletzen kann – oder weil hier der Verdacht naheliegt, dass der Fotograf nicht nur privates Interesse an den Bildern hat, sondern diese unter Umständen auch verkaufen möchte.

Schließlich steht in vielen AGB auch noch eine Generalklausel, nach welcher Besucher auch ohne Angabe von Gründen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden können. Diese findet man meist am Ende der AGB:
 

„Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, von seinem Hausrecht jederzeit Gebrauch zu machen und Personen ohne Angabe von Gründen der Veranstaltung und des Geländes zu verweisen.“

 
Es obliegt also einzig der Entscheidung des Veranstalters, ob er „normalen“ Besuchern das Fotografieren zu privaten Zwecken erlaubt oder nicht.

Hinsichtlich der Berufsfotografen sind die Veranstalter häufig noch restriktiver. Für sie gelten die AGB nicht, da diese juristisch gesehen einen eigenen Vertrag mit dem Veranstalter schließen. Dafür bekommen sie häufig einen kostenlosen Zugang zu der Veranstaltung und gesonderte Plätze zugewiesen.

Im Gegenzug müssen sie sich den Regeln des Veranstalters unterwerfen. Tun sie dies nicht, darf der Veranstalter den Fotografen von der Veranstaltung ausschließen. Dies gilt auch für Pressefotografen. Auch diese können sich nicht auf die Pressefreiheit oder die Freiheit der Berichterstattung berufen, da es sich um einen private Veranstaltung handelt und bei dieser keine Pflicht für den Veranstalter besteht, die Presse zuzulassen.

Die Regeln des Veranstalters finden sich in sogenannten „Fotografenverträgen“ und diese haben es häufig „in sich“. So ist es mittlerweile üblich, im Rahmen des zwischen dem Veranstalter und dem Fotografen geschlossenen Vertrages zu regeln, wann und wo er fotografieren darf. Häufig findet sich in dem Fotovertrag die Regel, dass nur innerhalb der ersten drei Lieder und dann auch nur jeweils eine Minute fotografiert werden darf. Je nach Veranstalter kann diese Zeit aber auch weiter verkürzt werden. Auch ist es mittlerweile üblich, Blitzlicht generell zu verbieten.

Der Veranstalter hat zudem das Recht, zu bestimmen, wo die Fotografen sich aufzuhalten haben. Häufig ist dies nicht unbedingt die beste Position, um das Konzert fotografieren zu können. Manchmal steht der Fotograf sehr am Rand oder hat nur einen weit entfernten Platz hinter dem Mischpult. Den schwierigen Alltag von Konzertfotografen beschreibt die Musikjournalisten Eva Bubeck-Louis sehr ausführlich auf ihrer Seite.

Auch hinsichtlich der Bildrechte fordern manche Veranstalter von den Fotografen sehr viel. So sollen diese im Vorfeld angeben, an welche Medien sie die Fotos verkaufen, und der Veranstalter entscheidet, ob er dies zulässt oder nicht. Manche Veranstalter fordern sogar die Bildrechte und eine Kopie der Bilder. Zudem werden teilweise die Aufnahmen der Fotografen durch den Veranstalter kontrolliert und nicht genehme Aufnahme gelöscht. Auch wird von vielen Veranstaltern vorgeschrieben, dass die Bilder nur tagesaktuell verwendet und nicht archiviert werden dürfen.

Ob diese Regeln mit dem Deutschen Urheberrecht übereinstimmen, kann zumindest sehr stark bezweifelt werden, da es zu den Rechten des Fotografen als Urheber der Fotos gehört, zu bestimmen, wann und wo er diese veröffentlichen möchte. Dem Veranstalter steht ein solches Recht nicht zu.

Ihm steht allerdings das Recht zu, Fotografen von der Veranstaltung auszuschließen (Stichwort: Hausrecht), wenn diese sich nicht seinen Regeln unterwerfen. Damit hat er eine ungleich höhere Machtposition als der Fotograf. Dieser kann nur entscheiden, den Vertrag so zu akzeptieren – oder auf die Möglichkeit, die Veranstaltung zu fotografieren, zu verzichten.

Gegen diese harten Verträge, welche häufig von US-Veranstaltern diktiert werden, macht sich immer mehr Unmut breit.

So werden immer häufiger Konzerte durch Fotografen boykottiert, da diese sich geschlossen weigern, die Fotoverträge zu unterzeichnen. Beispielhaft sei hier das Konzert der amerikanischen Sängerin Britney Spears im Juli 2009 in Berlin erwähnt. Hier schlossen sich die Fotografen zusammen und verweigerten die Unterzeichnung des vorgelegten Fotovertrages. In Folge dessen gab es von dem einzigen Deutschlandkonzert keine Bilder: siehe Nachrichtenagenturen boykottieren Auftritt und Britney who? – Popstars als Zensoren.

In einigen Fällen konnte so durch Geschlossenheit und Solidarität der Fotografen eine Verbesserung der Vertragsbedingungen erreicht werden. So setzen sich auch die Fotografenvereinigung Freelens und der Deutsche Journalisten-Verband dafür ein, die Rechte der Fotografen gegenüber den Veranstaltern zu verbessern.

Aus juristischer Sicht ist hier allerdings wenig zu machen, da es dem Veranstalter aufgrund des beschriebenen Hausrechts zusteht, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Zuschauern und Fotografen den Zutritt zu einem Konzert erlaubt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Fotografieren von Konzerten nicht nur eine technische, sondern auch eine juristische Herausforderung ist.

(RA Tim Hoesmann)