Grafik Fotografieren verbotenViele Fotografen glauben, dass das Fotografieren an und für sich unproblematisch ist und erst eine spätere Veröffentlichung rechtliche Probleme mit sich bringt. Dies ist jedoch nicht der Fall: schon der Versuch des Fotografierens wie auch das Fotografieren können unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat sein, unabhängig davon, ob die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden soll

Fotografieren verboten

In verschiedenen Vorschriften gibt es ausdrückliche Fotografierverbote, das bedeutet, dass hier, auch ohne eine Absicht, die Bilder später zu veröffentlichen, nicht fotografiert werden darf. Besonders relevant ist dies für Gerichtsverhandlungen. Bei diesen ist es gesetzlich verboten, Film- und Fotoaufnahmen zu machen (§ 169 GVG). Gegen dieses generelle Verbot sind bereits mehrfach Fernsehsender im Wege einer Verfassungsgerichtsbeschwerde vorgegangen, weil sie sich durch dieses Verbot in ihrer Berichtserstattungsfreiheit als Teil der Pressefreiheit eingeschränkt sehen. Keine dieser Beschwerden hatte jedoch Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht lehnt diese Eingaben regelmäßig mit der Begründung ab, dass Kameras die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stören und das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten gefährdet wird.

Um aber trotzdem eine Berichterstattung über wichtige Prozesse zu ermöglichen, wird vor Beginn der Verhandlung den Vertretern der Presse die Möglichkeit eröffnet, für ein paar Minuten im Sitzungssaal filmen und fotografieren zu können. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten nicht verletzt wird und er anonymisiert dargestellt wird (siehe dazu einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2009: BVerfG: Fernsehaufnahmen aus einem Gerichtssaal).

Neben den Gerichten gibt es ein gesetzliches Fotografierverbot für militärische Anlagen, wenn diese von der zuständigen Landesbehörde zu einem Schutzbereich erklärt worden sind. Das Fotografieren einer solchen Anlage kann nach § 109g Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden – dies allerdings nur dann, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die „Schlagkraft der Truppe“ bewusst gefährdet werden soll. Straflos sind Aufnahmen, die zufällig oder unwissentlich militärische Anlagen zeigen.

Neben dem Verbot, an bestimmten Orten zu fotografieren, ist auch das Fotografieren von Personen in bestimmten Situationen strafbar. So ist es nach § 201 a StGB strafbar, heimliche Aufnahme (Video und Foto) von Personen zu machen, wenn diese sich in „gegen Einblick besonders geschützten Räumen“ (z. B. Umkleidekabine, Toilette) befinden. Zu den besonders geschützten Räumen zählt im übrigen auch die Wohnung der Abgebildeten. Dabei spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, ob diese Aufnahmen später veröffentlicht werden sollen oder nicht. Ganz in Gegenteil, schon der Versuch, ein Foto zu machen, ist strafbar.

Fotografieren nur mit Erlaubnis

Wer eine Aufnahme in einem umgrenzten Raum machen möchte, wie zum Beispiel öffentlichen Gebäuden (Gefängnissen, Behörden etc.), Sportplätzen, Konzerten, Parkanlagen, aber auch privaten Häusern, braucht die Zustimmung des jeweiligen Inhabers des Hausrechts, um dort Fotografieren zu dürfen.

Es ist ein Teil des Hausrechts, dass der Inhaber dieses Rechts Vorschriften darüber machen kann, ob in seinem Haus oder auf seinem Gelände, bzw. unter welchen Bedingungen, dort fotografiert werden darf. (Siehe dazu auch: Panoramafreiheit in Gefahr.)

Fotoamateuren wird im Regelfall einer Erlaubnis unter der Bedingung erteilt, dass die Fotos nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Kommt es dagegen zu einer kommerziellen Verwertung der Bilder (Verkauf) erlischt diese Erlaubnis und der Fotograf muss unter Umständen eine Gebühr an den jeweiligen Inhaber des Hausrechts zahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Hausherren von ihrem Recht Gebrauch machen und das Fotografieren generell verbieten.

Teilweise wird aber auch ein Unterschied nach Art der Kamera gemacht. So ist es bei Veranstaltungen häufig unproblematisch, sein Foto-Handy oder die einfache Kompaktkamera mitzunehmen. Bei einer Spiegelreflexkamera gibt es dagegen schon häufiger das Verbot, sie darf nicht mit hineingenommen werden. Auch Pressefotografen haben trotz Presseausweis kein generelles Zutrittsrecht zu Veranstaltungen und Orten. Vielmehr hängt immer von einer Genehmigung des jeweiligen „Hausherren“ ab, ob dort fotografiert werden darf. Die Zustimmung selbst kann auch noch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. So sehen sich gerade Konzertfotografen einer Vielzahl von Regelungen unterworfen, wie und wann sie bei einem Konzert zu fotografieren haben.

Fotografieren von Personen

Das Fotografieren von Personen ist, wie oben ausgeführt, in bestimmten Situationen sogar strafbar. Doch auch alle anderen Personenfotos berühren immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auf dem Foto abgebildeten Person. Es liegt durch die Aufnahme selbst aber noch keine Verletzung des „Recht am eigenem Bild“ der abgebildeten Personen vor, da diese Vorschriften erst mit der Veröffentlichung des Bildes selbst relevant werden (siehe dazu Das Recht am eigenem Bild). Trotzdem ist falsch, daraus zu schließen, dass Personenfotos problemlos ohne Zustimmung gemacht werden können und erst die Veröffentlichung rechtlich relevant wird.

Vielmehr sind diese Fragen immer zusammen zu beantworten. So verliert die fotografierte Person mit der Herstellung der Aufnahme die Kontrolle darüber, wie mit dieser Aufnahme später verfahren wird. Hat der Fotograf einmal ein Bild gemacht, obliegt es ganz seiner Entscheidung, dieses später zu veröffentlichen oder nicht. Diese Gefahr des Kontrollverlustes rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 2000, 1021), bereits das Fotografieren selbst zu verbieten.

Es gilt daher für die Praxis der Grundsatz, dass nur solche Aufnahmen hergestellt werden sollten, mit denen der Abgebildete einverstanden ist. Liegt keine solche Einwilligung vor, kann unter Umständen eine der Ausnahmen der KUG greifen. Dazu an dieser Stelle nur die Stichworte „Beiwerk“, „Versammlung“, „Person der Zeitgeschichte“ oder „Kunst“. Mehr zu dieser Problematik finden Sie in einem früheren Aufsatz auf photoscala: Das Recht am eigenem Bild.

Fazit

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich ein Fotograf bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens selbst strafbar machen kann und das Recht zu Fotografieren auch Einschränkungen erfährt.

(RA Tim Hoesmann)