Die Panoramafreiheit, ein für die Fotografen ungemein wichtiges Rechtsinstitut, ist in Gefahr. Es sieht sich sowohl „Angriffen“ aus der Rechtssprechung, als auch „Angriffen“ aus der Gesetzgebung ausgesetzt:

Worum geht es dabei eigentlich?

Die Panoramafreiheit selbst gibt dem Fotografen in einfachen Worten das Recht, das, was er von der Straße aus sieht, fotografieren zu dürfen. Juristisch bedeutet die Panoramafreiheit, dass der Fotograf urheberrechtlich geschützte Gegenstände, wie zum Beispiel Häuser oder Denkmäler, welche von öffentlichen Wegen und Plätzen aus zu sehen sind, sowohl fotografieren, als auch die Fotos veröffentlichen und gewerblich nutzen darf. Gesetzlich geregelt ist dies in § 59 UrhG. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt und soll vielleicht in Zukunft sogar noch weiter beschränkt werden.

Problematisch aus juristischer Sicht ist zunächst das Merkmal „öffentlich“. Hier stellt sich die Frage, was noch als öffentlich angesehen werden kann.

Unproblematisch sind Aufnahmen, welche aus der so genannten Straßenperspektive aufgenommen werden. Bei dieser steht der Fotograf sprichwörtlich mit beiden Füßen auf dem Boden und fotografiert. Alles das, was er aus dieser Perspektive sieht, darf er fotografieren. Nimmt er jedoch Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Leiter oder ein extra hohes Stativ zu Hilfe, verlässt er die Straßenperspektive und kann sich nicht mehr auf die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG berufen.

Eine neue Entwicklung ist das Fotografieren in Parks. Bislang galt die Regel, dass auch hier die Panoramafreiheit galt, wenn der Park frei zugänglich ist. Erst dann, wenn ein Eintrittsgeld entrichtet werden musste, fehlte es an dem Merkmal des öffentlichen Zugangs.

In einer Entscheidung vom 21.11.2008 hat das Landgericht Potsdam (Az.: 1 O 175/08
) jedoch entschieden, dass die Panoramafreiheit in öffentlichen Parks nicht gilt, auch wenn der Park öffentlich zugänglich ist. Hintergrund der Entscheidung war ein Streit, ob eine Berliner Bildagentur das Eigentumsrecht der Parkinhaberin verletzt, wenn die Agentur Bilder aus dem Park zum Kauf anbietet, ohne die Eigentümerin um Zustimmung zu fragen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es das Recht eines Eigentümers sei, das Betreten seines Grundstücks zu erlauben oder auch zu verbieten. Wenn eine Erlaubnis erteilt wird, kann diese an bestimmte Bedingungen geknüpft werden; eine dieser Bedingungen kann demnach sein, dass gewerbliche Fotografien untersagt sind. Werden dennoch gewerbliche Fotografien gefertigt, liege hierin eine Eigentumsrechtsverletzung. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an den Abbildungen der bekannten Parkanlagen habe, da dieses Interesse bereits durch die von der Eigentümerin selbst herausgegebenen Postkarten und Bildbände befriedigt werde.

Setzt sich diese Rechtssprechung durch, wird es nicht nur für den gewerblichen Fotografen schwieriger, sondern auch für den privaten, der die Bilder eines Ausflugs z.B. auf die private Homepage einstellen will. Schon dieses Einstellen stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar, welcher der Eigentümer eines Parks zustimmen sollte.

Eine bekannte und auch anerkannte Einschränkung der Panoramafreiheit sind die Bahnhöfe der Deutschen Bahn. Diese Bahnhöfe stehen im Eigentum der Deutschen Bahn und diese regelt im Wege des ihr zustehenden Hausrechtes, dass das Fotografieren nur mit einer schriftliches Zustimmung erfolgen darf. Ausgeübt wird dieses Hausrecht von allen Mitarbeitern der DB, welche jedoch häufig, gerade bei Amateuren, ein Auge zudrücken.

Verlässt man die Straßenperspektive, zum Beispiel indem aus dem oberen Stockwerk eines gegenüberliegenden Haus fotografiert wird, kann man sich nicht mehr auf diese berufen und sollte den Eigentümer des fotografierten Hauses um eine Zustimmung fragen. (Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden)

Ebenso unterfallen Innenaufnahmen, selbst wenn diese von Straße aus fotografiert worden sind, nicht der Panoramafreiheit. Diese bedürfen der Zustimmung des Besitzers. Rein die Außenaufnahme ist geschützt. Ferner sei noch bemerkt, dass der Fotograf natürlich darauf achten muss, nicht das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen zu verletzten. Für das Fotografieren von Menschen gibt es gesonderte und sehr vielfältige Regeln, auf welche einzugehen den Umfang dieses Aufsatzes sprengen würde. In einem der nächsten Beiträge wird das Thema „Fotografieren von Personen“ weiter ausgeführt werden.

Eine weitere Besonderheit betrifft den zu fotografierenden Gegenstand selbst. Bei diesem muss es sich um einen bleibenden handeln. Temporäre Werke der Kunst, welche nur eine kurze Zeit an einem Ort sind, sind urheberrechtlich stärker geschützt. Als Paradebeispiel kann man sich hier den verhüllte Reichstag von Christo und Jeanne-Claude merken. Dies war eine nur kurz in Berlin stehende Verhüllung des Reichstags und in ihrer Art darauf ausgelegt, einmalig und kurzzeitig zu sein. Hier standen Christo und Jeanne Claude die Rechte an der gewerblichen Nutzung von Fotografien zu, auch wenn diese aus der Straßenperspektive aufgenommen waren.

Doch neben gerichtlichen Entscheidungen, welche die Panoramafreiheit einschränken, kommt es auch auf Seiten des Gesetzgebers zu möglichen Einschränkungen.

Die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ empfiehlt dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit, soweit es um die gewerbliche Fotografie geht, Zitat: „Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)

Gegen diese Empfehlung gehen sowohl Fotografen- wie auch Journalistenverbände vor, die darin eine Einschränkung ihrer Arbeitsmöglichkeiten sehen. Der Deutsche Journalisten Verband (dfv) hat unter der URL „http://www.pro-panoramafreiheit.de“ eine extra Webseite eingerichtet, welche über den aktuellen Stand der Diskussion informiert.

Wird diese Empfehlung so von dem Gesetzgeber umgesetzt, wird es in erster Linie für gewerbliche Fotografen schwieriger werden, ihrer Arbeit nachzugehen. Nunmehr müssten Sie bei einzelnen Aufnahmen darauf achten, die Inhaber von abgebildeten, urheberrechtlich geschützten Werken, um Erlaubnis gefragt zu haben. Doch auch der private Fotograf kann durch diese Regelung betroffen werden. Stellt er nämlich die von ihm gemachten Aufnahmen in das Internet ein, stellt dies eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Ist auf der Seite, auf welcher das Bild eingestellt ist, Werbung geschaltet, kann dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden und eine Abmahnung drohen.

Noch ist die Empfehlung der Enquetekommission nicht umgesetzt, daher kann man sich zur Zeit bezüglich der Panoramafreiheit im Ergebnis grob merken, dass all das fotografiert werden darf, was von der Straße aus zu sehen ist, solange nicht das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt wird.

(RA Tim M. Hoesmann)