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Das Problem des Amateurs ist, dass er / sie keinen Grund hat, ein Foto zu machen.
Am 26.5.
- 1895: * Dorothea Lange (+ 1965); amerikanische Dokumentarfotografin
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Gewagte Auslegung
Das Recht am eigenen Bild so auszulegen wie die Redaktion das hier tut, erinnert weniger an einen Rechtsstaat und mehr an Voodoo: Er hat mich fotografiert, er hat meine Seele gestohlen. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich auf die Veröffentlichung nicht auf die Anfertigung eines Fotos.
Herr Hoesmann widerspricht sich hier auch selbst, denn ein Bildnis darf nach seinen Aussagen sogar veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist. Diese Unkenntlichmachung, z. B. durch schwarze Balken, kann aber (nur) nachträglich vorgenommen werden. Sie schließt aber notwendigerweise die vorherige Aufnahme ein. Wenn also bei beliebigen Fotos - bei Unkenntlichmachung - selbst das Recht zur Veröffentlichung gegeben ist, kann man nicht schon das Recht zur Aufnahme verweigern.
Herr Hoesmann spricht in seinem Artikel sehr viel von Prominentenschutz. Eine klare Trennung der Promi-Rechtsprechung von der Rechtslage bei nicht-öffentlichen Personen wäre sehr wünschenswert gewesen.
Nebenbei eine persönliche Erfahrung:
Die Aufnahme eines Polizisten in Ausübung seines Dienstes fand ein bayerischer Polizeibeamter überhaupt nicht komisch und verlangte die Löschung des Fotos. Ich verweigerte ihm dies und er beschränkte sich darauf, wütend mit den Augen zu rollen und mir zu drohen für den Fall, dass diese Aufnahme irgendwo öffentlich gemacht würde. Man muss das Recht nicht unbedingt noch enger schnüren als es selbst ungemütliche bayerische Polizeibeamte tun.