Canon hat eine Patentverletzungsklage, bei der es um Patente auf Tintenpatronen geht, gegen Pelikan gewonnen, wobei allerdings vom Europäischen Patentamt noch die Frage zu klären bleibt, ob das Patent überhaupt gültig ist bzw. ob es sich dabei nicht um ein sogenanntes „Trivialpatent“ handelt:

Canon Pressemeldung:

Krefeld, 17.03.2006

Canon hat in der ersten und zweiten Instanz eine Patentverletzungsklage gegen Pelikan Hardcopy Deutschland GmbH und Pelikan Hardcopy European Logistics & Services GmbH gewonnen:

Hintergrund

Am 18. Dezember 2002 hat die Firma Canon Inc. (Tokio) eine Patentverletzungsklage gegen die Firmen Pelikan Hardcopy Deutschland GmbH und Pelikan Hardcopy European Logistics Services GmbH (nachfolgend zusammen "Pelikan Hardcopy Unternehmen" genannt), gestützt auf das Europäische Patent 0 879 703, erhoben und mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. November 2003 gewonnen.

Die Pelikan Hardcopy Unternehmen haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 17. November 2005 die Berufung zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, dass die Pelikan Hardcopy Unternehmen Canons Europäisches Patent 0 879 703 in Deutschland verletzt haben. Die Pelikan Hardcopy Unternehmen sind danach zur Unterlassung patent verletzender Handlungen verpflichtet, sie haben über die Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, Schadensersatz zu zahlen sowie die patent verletzenden Tintenpatronen zu vernichten.

Mit seinem Urteil vom 17. November 2005 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision für die Pelikan Hardcopy Unternehmen nicht zugelassen. Nachdem die Pelikan Hardcopy Unternehmen keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2005 eingelegt haben, ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.

Tintenpatronen, die nach dem Urteil vom 17. November 2005 patent verletzend sind

Tintenpatronen mit den folgenden Artikelnummern in der Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Einleitung der Patentverletzungsklage, also zum Zeitpunkt des Dezembers 2003, sind Gegenstand des gerichtlichen Gebots zur Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatzleistung: 335050, 335074, 335098, 335111, 336743, 336750, 336767, 336576, 336583, 336637, 336651, 336668, 336675, 323899, 323907, 323916

Rechtsbeständigkeit des Europäischen Patents 0 879 703

Die Pelikan Hardcopy Unternehmen haben im Juni 2003 einen Einspruch gegen das Europäische Patent 0 879 703 beim Europäischen Patentamt eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat indessen das Patent mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 aufrechterhalten. Die Pelikan Hardcopy Unternehmen haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig.

Position von Canon

In Bezug auf die Produktentwicklung ist es ein wesentlicher Grundsatz von Canon, die Schutzrechte anderer Unternehmen zu respektieren. Canon erwartet im Gegenzug das Gleiche von anderen Unternehmen. Canon wird weiterhin patent verletzende Handlungen, die gegen Patente von Canon gerichtet sind, mit Nachdruck verfolgen und alle verfügbaren juristischen Möglichkeiten ergreifen, seine Schutzrechte durchzusetzen.

Soweit wir das juristisch einschätzen können, ist Folgendes passiert: Canon hält Patente auf bestimmte Technologien im Zusammenhang mit Tintenpatronen – im Wesentlichen handelt es sich laut heise.de um zwei Patente: Eines zu dem Schwamm, der die Tinte aufnimmt und zum Druckkopf weiterleitet. Ein weiteres behandelt die Unterteilung eines Dreifarbtankes in einzelne Kammern mit einer "im Wesentlichen T-förmigen" Trennwand. Canon war nun der Meinung, Pelikan verletze diese Patente durch seine Patronennachbauten. Hier hat Canon völlig zu Recht Recht bekommen, da das Gericht nicht zu entscheiden hatte, ob das Patent trivial ist oder nicht, sondern allein, ob es verletzt wird.

Pelikan ist allerdings der Meinung, dass das Patent in der Form nicht rechtmäßig sei und hat dagegen im Juni 2003 Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt. Dessen Einspruchsabteilung hat mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 das Patent aufrechterhalten, gegen diese Entscheidung läuft jedoch das Beschwerdeverfahren.

(thoMas)