Die Übernahme fremder Bilder und Texte – gerne auch für die eigene Internet-Auktion – ist nachgerade zum Volkssport geworden. Dabei verkennt so mancher, dass das Internet ein öffentlicher Raum ist – was dem Privatmann zuhause erlaubt ist, das darf er „da draußen“ noch lange nicht:

Wer kennt das nicht: Da will man überflüssige Sachen im Internet meistbietend verkaufen, doch ist just keine Digitalkamera zur Hand. Gerade bei Massenartikeln wie Handys oder Digitalkameras ist es kein Problem, ein Foto davon im Internet zu finden, erspart es einem doch das Erstellen und ggfs. sogar das lästige Hochladen des Fotos. Zum Glück gibt’s das Internet, denkt man sich und sucht auf einer der zahlreichen Verkaufsplattformen ein ähnliches Angebot mit einem passenden Foto. Schnell ist das Foto kopiert und dem eigenen Angebot zugeordnet.

Aber wie ist die rechtliche Lage?

Ganz so einfach – und vor allem ungefährlich – ist das allerdings aus rechtlicher Sicht nicht. Die unerlaubte Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Fotos kann schnell teuer werden und den Verkauf zum Minusgeschäft machen. Grundsätzlich sind Fotos urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung vom Urheber nicht verwendet oder vervielfältigt werden. Auf das abgebildete Motiv kommt es dabei nicht an, so dass auch eher unspektakuläre Bilder, wie etwa Produktbilder, urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem Urheber stehen dann insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu.

Sofern ein Urheber den Bilderdiebstahl bemerkt, kann es richtig teuer werden. Häufig werden Anwälte beauftragt und sog. Abmahnungen ausgesprochen, die einen erheblichen finanziellen Schaden nach sich ziehen können. Mittlerweile haben Abmahnungen aufgrund einiger unseriöser Anwälte einen bitteren Beigeschmack, obwohl dieses rechtliche Instrument eigentlich den Sinn und Zweck hat, einen Streit möglichst außergerichtlich und kostenmindernd zu lösen. Auch hat der Schutz des geistigen Eigentums – hier in Form von Fotos – nichts mit Geschäftemacherei zu tun, sondern trägt dazu bei, dass es weiterhin Anreize gibt, schöpferisch tätig zu sein.

Die Gefahr des Missbrauchs hat mittlerweile auch der Gesetzgeber gesehen und reagiert. Seit einiger Zeit gibt es den § 97a UrhG, wonach sich die Anwaltskosten für die Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen auf 100,00 EUR beschränken, so dass man in derartigen Fällen sprichwörtlich mit einem blauen Auge davon kommt. Da aber nicht jeder Fall so endet, ist dringend vom Bilderklau abzuraten und zu empfehlen, sich die Mühe zu machen, eigene Bilder aufzunehmen.

Ähnlich sieht es im Übrigen auch beim Kopieren von Texten aus. Zwar gibt es hier die weitere Voraussetzung, dass der Text als sogenanntes Werk die „Schöpfungshöhe“ erreichen muss, was allerdings bei individuellen Artikelbeschreibungen meist erfüllt ist. Gemeint ist damit, dass der Text jedenfalls eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung aufweisen muss. Dass dies bei jeglichen Texten im Internet zutrifft, ist wohl nicht anzunehmen. Jedoch kann das bereits von einer individuellen und mit etwas schöpferischem Aufwand erstellten Artikelbeschreibung angenommen werden, so dass auch dringend davon abzuraten ist, fremde Texte zu kopieren und an anderer Stelle zu benutzen.

Diese Art von Volkssport ist nicht nur zivilrechtlich relevant, sondern kann auch zu einer Strafanzeige und damit einem Strafverfahren führen. Insbesondere stellt sich ein Urheberrechtsverstoß nicht als Kavaliersdelikt dar, sondern kann im äußersten Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Von daher sei dringend angeraten, für eigene Angebote auch eigene Fotos und Texte zu erstellen. Mittlerweile gibt es auch etliche Bilddatenbanken im Internet, die lizenzfreie Bilder anbieten und somit jegliche Gefahr einen Urheberrechtsverstoßes ausschließen.

(RA Dorin Bauer)

Der Autor ist Rechtsanwalt und Inhaber einer u.a. auf Urheber-, Marken- und Medienrecht ausgerichteten Kanzlei in Berlin (www.rechtsanwalt-berlin.com).