Die ganze Fotowelt, insbesondere auch die professionelle, ist dem Filmen verfallen. De-facto-Standard ist der Codec H.264, und der ist sehr gut und effizient – allerdings kostet er (eigentlich) bei professioneller Nutzung (viel) Geld. Wer filmt und nicht lizenziert macht sich möglicherweise strafbar. Denn „die kommerzielle Nutzung von H.264/AVC setzt eine zusätzliche Lizenzierung voraus“:

Um das sogenannte H.264-Codec hat sich in den vergangenen 6 Monaten eine wahre Diskussionsflut entwickelt, die viele versierte Hobby-User und mit Sicherheit sämtliche professionellen Anwender interessieren und alarmieren sollte. Im Kern geht es darum, ob und in welchem Umfang man künftig Bild- und Videodateien, die mit dem H.264-Standard („MPEG-4 AVC / H.264 AVCHD“) verschlüsselt sind, (kostenfrei) anbieten und veröffentlichen darf. Nicht zuletzt die von der Patentverwaltungsgesellschaft – der MPEG LA LLC – selbst vorgegebenen und sehr umfangreichen Lizenzbedingungen verursachen viel Unsicherheit und wenig Rechtsklarheit. Die Ursachen und Folgen soll nachfolgend überblicksartig skizziert werden.

I. Anwenderreichweite des H.264-Codec

Als sogenannte Codecs werden Verfahren bezeichnet, die Daten verschlüsseln und entschlüsseln, also kodieren und dekodieren. Üblicherweise werden beim Kodiervorgang unerhebliche bis wesentliche Qualitätsverluste verursacht, sodass Bild- und Tonqualität je nach Abspielverfahren mehr oder weniger eingeschränkt sein können.

Die Beliebtheit des (von der International Telecommunication Union standardisierten) Codecs MPEG-4 AVC (auch bekannt als H.264) liegt letztlich u.a. darin, dass dieser nicht auf einen einzigen Verwendungszweck zugeschnitten wurde, sondern für eine Reihe verschiedenster Applikationen nutzbar ist. Die derzeit häufigsten und zukunftsweisendsten Einsatzbereiche sind etwa HDTV (inkl. Blu-ray), Multimedia (z.B. QuickTime ab Version 7), Videokonferenzsysteme (z.B. iVhat AV 3.x) und Video- bzw. Digitalkameras (darunter Casio-, Kodak-, Nikon-, Samsung-, Sony- und Panasonic-Produkte). Von einigen wird H.264 daher bereits als „das neue Superformat“ für Web-Inhalte bezeichnet.

Die erhebliche Verbreitungsgeschwindigkeit führt erst jetzt nach und nach zu Fragen zu den lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen, die bislang auch von der MPEG LA nicht immer konsequent dargestellt werden.

II. Lizenzrechtliche Grundbedingungen beim Einsatz von sog. Codecs

Codecs sind nicht reine Hülsen urheberrechtlichen Inhaltes, sondern für sich als Produkt „geistig schöpferischer Entwicklung“ urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht nämlich bei allen on- oder offline zur Verfügung stehenden Inhalten, die Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG haben, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Entwickler bzw. Inhaber des Patentrechts entscheidet daher bis zur zeitlichen Schutzgrenze über die Einräumung von Lizenzen und der Berechnung entsprechenden Gebühren.

Wer also Videodateien produziert, bearbeitet, kopiert oder veröffentlicht, die mit einem Codec (etwa H.264) verschlüsselt sind, oder wer auf solche Inhalte Zugriff nimmt, berührt grundsätzlich Urheberrechte Dritter. Er muss deshalb Nutzungs- und Verwertungsrechte für jede urheberrechtlich relevante Form der Nutzung erwerben. Hierzu bedient sich die Praxis sog. Lizenzen, deren Bedingungen der Patentinhaber grundsätzlich frei vorgeben kann.

III. Lizenzbedingungen der MPEG LA

Nach den Lizenzbedingungen der MPEG LA, der „Joint H.264/AVC Patent License“, müssen Vertreiber von Endprodukten (DVD-, Blu-Ray-Geräte, Kameras o.ä.), die die H.264-Entkodierung verwenden, pro Exemplar 20 US-Cent entrichten, wobei für die ersten 100.000 Stück pro Jahr keine Lizenzgebühr anfallen soll. Verkauft ein Produzent indes mehr als 5 Millionen Exemplare, sinkt die Gebühr auf 10 US-Cent. Eine Gebührendecke findet sich schließlich bei solchen Unternehmen, die die Bemessungsgrenze von insgesamt 5 Millionen US-Dollar in den Jahren 2009/2010 erreichten (6,5 MIo. US$ in den Jahren 2011-2015). Kleine Unternehmen, die Ihren Betrieb erst kürzlich aufnahmen, kommen zudem in den Genuss einer freien Stückzahl, so dass dort alle vor dem 1. Januar 2005 verkauften Decoder lizenzfrei bleiben.
 

AVC License, Grafik: MPEG LA

Grafik: MPEG LA

 
Wie bereits bei der „MPEG-4 Visual Portfolio License“ fallen darüber hinaus Nutzungsgebühren für Video on Demand, Pay-per-View oder Download an: Für jeden Titel, der länger als zwölf Minuten ist, entweder 2 Prozent der Gebühr, die bereits an den bereitstellenden Lizenznehmer gezahlt wurde oder pauschal 2 US-Cent pro „Ausstrahlung“; wobei die jeweils billigere Variante gilt.

Für Nutzer, die ein mit dem bezogenen Codec hergestellten Video vorführen, dürfte sich die Frage danach entscheiden lassen, in welchem Umfang sie hierfür ein Entgelt beziehen. Für die kostenlose Vorführung eines so hergestellten Werbefilms (etwa auf Tagungen, Messen oder in Galerien) dürften daher grundsätzlich keine Gebühren zu entrichten sein. Es bleibt indes abzuwarten, inwieweit hier Eintrittsgelder und Vortragshonorare von der MPEG LA als gebührenauslösende Einnahmen angesehen werden. Dies lässt sich derzeit nicht hinreichend sicher vorhersagen.

Videoportale, die H-264- / AVC-Inhalte hingegen als Abonnement anbieten, jedoch weniger als 100.000 User haben, zahlen keine Lizenzgebühren. Dienste mit mehr Kunden (bis 250.000) zahlen eine Pauschale (PDF-Datei) von 25.000 US-Dollar jährlich, ab 250.000 Abonnenten 50.000 US-Dollar, 75.000 US-Dollar ab 500.000 zahlenden Kunden und $100.000 bei über einer Million Abonnenten. „Free-to-Air“-Broadcaster (Satellit), die H.264- / AVC-Inhalte anbieten, müssen 10.000 US-Dollar pro Jahr zahlen, sofern sie mehr als 100.000 Haushalte erreichen.

IV. Zeitliche Grenze kostenloser Nutzung (für Internet-Video)

Die MPEG LA, die das Patentportfolio um den Videocodec H.264 alleine verwaltet, hatte zunächst eine kostenlose Lizenz-Phase bis Ende 2010 angekündigt. Danach galt: Wer Internet-Videoinhalte an Endkunden („Verbraucher“) unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird während des Jahres 2010 keine Lizenzgebühren für die Nutzung der Datenkompression an die MPEG LA entrichten müssen. Diese zunächst bis Dezember 2010 angekündigte Regelung wurde nun auf die Lizenzperiode bis Ende 2015 verlängert:

„(DENVER, CO, US – 2 February 2010) – MPEG LA announced today that its AVC Patent Portfolio License will continue not to charge royalties for Internet Video that is free to end users (known as Internet Broadcast AVC Video) during the next License term from January 1, 2011 to December 31, 2015.“ (etwa: MPEG LA wird bis 31. Dezember 2015 keine Lizenzgebühren für Internet-Videos erheben, die für Endkunden kostenlos sind.)

Damit sehen viele schon eine angemessene Lösung als erreicht an, schließlich stellt eine Dauer von 5 Jahren im Zeitalter fortschreitender Datenkompression nahezu eine Ewigkeit dar. Die Problematik liegt jedoch möglicherweise in dem Schutzumfang der Lizenzeinräumung.

V. Schutzumfang erschwert Open-Source-Prinzip

Wer H.264-Videos im Web kostenpflichtig bereitstellt, muss demnach sowohl heute als auch künftig Lizenzgebühren abführen. Dies wiederum erschwert die Verbreitung von Webinhalten nicht nur im kommerziellen Bereich, sondern auch global. So argumentiert die Mozilla Foundation (die H.264 für keine derzeit brauchbare Wahl hält), dass sie die geforderten Lizenzgebühren zwar grundsätzlich aufbringen könne, jedoch wären die erworbenen H.264-Nutzungsrechte nicht an Mozilla-Partner übertragbar. Dies wiederum würde zu einer erheblichen Einschränkung des Verbreitungsgedanken im Internet führen.

Inwieweit diese Argumentation schlüssig ist, kann heute nicht abschließend beurteilt werden. Fraglich dürfte nämlich sein, wie die einzelnen Vertriebsformen der Mozilla-Partner aussehen sollen. Bereits heute zeichnen sich aber weitere Problemfelder ab, die eine kostenpflichtige Einräumung von H.264-Lizenzen zumindest fragwürdig erscheinen lassen.

VI. Kartellrechtsverletzungen durch Lizenzbedingungen

Die in Karlsbad ansässige Nero AG hat in den USA Kartellrechtsklage gegen die MPEG LA eingereicht und begründet dies mit einem absoluten Machtmissbrauch seitens der rechteverwaltenden Gesellschaft. Die Lizenzierungsstelle habe ein „räuberisches und missbräuchliches Verhalten“ an den Tag gelegt und damit „der Innovation, dem Wettbewerb und den Verbrauchern in den relevanten Technologiemärkten kartellrechtlichen Schaden zugefügt“. Die Klageschrift, die neben dem Bruch von Vereinbarungen mit dem US-Justizministerium aus den 90er Jahren auch eine Monopolstellung durch die Schutzrechte im MPEG-4-Pool (*) moniert, rügt auch die undurchsichtigen und nach ihrer Auffassung unfairen Lizenzierungsbedingungen. Diese seien diskriminierend, da die Gebühren je nach Lizenznehmer unterschiedlich ausfielen.

Aufgrund des „dramatischen“ Verfalls der Kosten zur Implementierung des MPEG-2-Standards seien die Lizenzgebühren zudem generell deutlich zu hoch. Schließlich werde für einzelne Geräte mehrmals eine Gebühr berechnet, da diese für Hardware, Software, oder Monitore extra zu zahlen sei. Eine marktbeherrschende Stellung sei der MPEG LA zuzurechnen, da man für den Vertrieb jeden Geräts oder jedes Programms, das auch nur peripher mit Videobearbeitung zu tun habe, Lizenzen erwerben müsse.

Sollte die von Nero AG eingereichte Klage erfolgreich sein, könnten die Lizenzbedingungen der MPEG LA durchaus (kostensenkend) modifiziert werden.

VII. Strafrechtliche Problematik

Der § 142 Abs.1 Nr.2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren anwendet, das Gegenstand des Patents ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Hierdurch werden gerade die kommerziellen Anbieter von Videos, die H.264-Kodierung nutzen, nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Soweit ersichtlich, ist zwar noch kein Nutzer in Deutschland Opfer eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der unberechtigten Verwendung von H.264 geworden. Die Frage könnte sich aber in dem Moment stellen, in dem der Berechtigte aufgrund von Gebührenauseinandersetzungen Anzeige gegen einen zahlungsunwilligen Lizenznehmer erstattet.

VIII. Problemabgrenzung kommerzielle / nichtkommerzielle Nutzung erkannt

Letztlich dürfte die grundlegende Frage darauf hinauslaufen, wann ein kommerzielles Angebot vorliegt, das zur Gebührenpflicht führt, und wann von einem rein privaten (freien) Angebot auszugehen ist. Das ist derzeit anhand der vorliegenden Lizenzbestimmungen der MPEG LA schwierig zu entscheiden bzw. ungeklärt, kann doch beispielsweise auch eine private Homepage durch das Schalten von Werbung durchaus in den kommerziellen Bereich eingreifen, so dass auch hier für selbstbearbeitete Videos mit H264-Verschlüsselung Lizenzgebühren zu entrichten wären.

Dass diese Unterscheidung wohl äußerst komplizierte Einzelfallentscheidungen nach sich ziehen würde, hat nunmehr auch die Patentinhaberin MPEG LA LLC erkannt. Mit Pressemitteilung vom 02.02.2010 (PDF-Datei) hat das Unternehmen daher angekündigt, bis 31.12.2015 keine Lizenzgebühren zumindest für solche Internet-Videodateien zu erheben, die für den Endverbraucher kostenfrei seien.

Fraglich bleibt indessen auch hier, ob damit auch die Fälle erfasst sind, bei denen zwar der Nutzer kein Entgelt für das einzelne Video entrichtet, jedoch die entsprechenden Videos nur über kostenpflichtige Grundmitgliedschaften oder Abonnements einsehbar sind (Stichwort: Premium-Abos).

IX. Zusammenfassende Stellungnahme

Die Frage, ob und in welchem Umfange der Nutzer des H.264-Codecs derzeit zur Zahlung von Lizenzgebühren herangezogen werden kann, lässt sich nicht verbindlich beantworten. Es spricht viel dafür, dass das Konsortium des MPEG LA die erheblichen Gefahren eines zu weit greifenden Lizenzschutzes erkannt hat. Das durch die Nero AG eingeleitete Kartellverfahren könnte diesbezüglich weitreichende Folgen haben, sofern tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung der Gesellschaft bejaht werden sollte.

Der professionelle Nutzer von H.264-Codecs sollte darauf achten, hiermit versehene Produkte jedenfalls nicht entgeltlich anzubieten, ganz gleich, in welcher Form diese Gebühr erhoben wird.

(RA Alessandro Foderà-Pierangeli)

Der Autor ist Rechtsanwalt in Mainz mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht: Medienrecht – Urheberrecht – Markenrecht
 
 
Anhang #1; MPEG-4 / AVC/H.264-Pool:

* Im AVC/H.264-Pool, der sich um die Rechteverwertung der Patentinhaber kümmert, sind u.a. Apple, Fraunhofer, HP, Microsoft, Panasonic, Samsung und Sony mit Patenten vertreten; ausführliche Liste siehe AVC/H.264 Licensors.
 
 
Anhang #2; Auszug aus diversen Handbüchern, zu den Lizenzbestimmungen:

Sony NEX-3 und NEX-5:
NEX-5/5C ist unter der AVC Patent-Portfolio-Lizenz für den persönlichen und nichtgewerblichen Gebrauch für folgende Funktionen lizenziert:
(i) Verschlüsselung von Videodaten in Übereinstimmung mit dem AVC-Standard („AVC VIDEO“)
und/oder
(ii) Entschlüsselung von AVC-Videodaten, die durch einen Anwender durch eine persönliche und nichtgewerbliche Aktivität verschlüsselt wurden und/oder von einem Videoanbieter erworben wurden, der durch eine Lizenz für die Bereitstellung von AVC-Videodaten berechtigt ist.
Für jeden anderen Gebrauch wird keine Lizenz gewährt und ist auch nicht stillschweigend eingeschlossen.
Weitere Informationen sind von MPEG LA, L.L.C. erhältlich. Siehe unter http://www.mpegla.com
 
 
Panasonic Lumix GF1:
Dieses Produkt wird unter der “AVC Patent Portfolio License” für die persönliche und nicht kommerzielle Nutzung durch einen Endverbraucher lizenziert. Im Rahmen dieser Lizenz darf der Endverbraucher (i) Videomaterial nach dem AVC-Standard (“AVC Video”) codieren und/ oder (ii) AVC-Videomaterial decodieren, das von einem Endverbraucher im Rahmen persönlicher und nicht kommerzieller Aktivitäten codiert wurde, und/oder AVC-Videomaterial decodieren, das von einem Videoanbieter bezogen wurde, der für die Bereitstellung von AVC-Videomaterial lizenziert wurde. Für alle anderen Verwendungen wird weder eine Lizenz erteilt, noch darf diese impliziert werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei MPEG LA, LLC. Siehe http://www.mpegla.com.

Vergleichbare bis wortgleiche Texte finden sich in den Bedienungsanleitungen aller Kameras (bei denen wir nachgeschlagen haben), die H.264 verwenden.

Auch Apples Final Cut Studio / Final Cut Pro – ein professionelles Schnittprogramm – enthält diese Lizenzbestimmungen:

15. H.264/AVC Hinweis. Für den Fall, dass die Apple Software die Funktionalität zur AVC-Codierung und/oder -Decodierung enthält, setzt die kommerzielle Nutzung von H.264/AVC eine zusätzliche Lizenzierung voraus, und es gilt die folgende Bestimmung: DIE AVC-FUNKTIONALITÄT DIESES PRODUKTS WIRD HIERIN NUR FÜR PERSÖNLICHE UND NICHTKOMMERZIELLE ZWECKE VON PRIVATBENUTZERN LIZENZIERT, UM (i) VIDEOS GEMÄSS DEM AVC-STANDARD („AVC VIDEO“) ZU CODIEREN UND/ODER (ii) AVC-VIDEOS, DIE ZUVOR VON EINEM PRIVATBENUTZER IM RAHMEN EINER PERSÖNLICHEN UND NICHTKOMMERZIELLEN AKTIVITÄT CODIERT WURDEN, UND/ODER AVC-VIDEOS, DIE VON EINEM VIDEO-ANBIETER MIT LIZENZ ZUM BEREITSTELLEN VON VIDEOS ERHALTEN WURDEN, ZU DECODIEREN. INFORMATIONEN BEZÜGLICH ANDERER VERWENDUNGSZWECKE UND LIZENZEN SIND BEI MPEG LA L.L.C ERHÄLTLICH. DIE URL-ADRESSE LAUTET: HTTP://WWW.MPEGLA.COM.

Selbst in den Handbüchern (semi-)professioneller Camcorder finden sich dieselben Lizenzbestimmungen. So zum Beispiel hier:

Sony HXR-NX5E:
DIESES PRODUKT WIRD UNTER DER AVC PATENT PORTFOLIO LICENSE FÜR DEN PRIVATEN UND NICHT KOMMERZIELLEN GEBRAUCH DURCH DEN BENUTZER LIZENZIERT, UND ZWAR ZUM
(i) CODIEREN VON VIDEODATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM AVCSTANDARD („AVC VIDEO“) UND/ ODER
(ii) DECODIEREN VON AVC-VIDEODATEN, DIE VON EINEM BENUTZER IM PRIVATEN, NICHT KOMMERZIELLEN RAHMEN CODIERT WURDEN UND/ODER VON EINEM VIDEO-ANBIETER STAMMEN, DER ÜBER
EINE LIZENZ ZUM ANBIETEN VON AVCVIDEOS VERFÜGT. FÜR EINEN ANDEREN ZWECK WIRD KEINE LIZENZ ERTEILT ODER IMPLIZIT GEWÄHRT. WEITERE INFORMATIONEN SIND BEI MPEG LA, L.L.C., ERHÄLTLICH.
SIEHE <HTTP://WWW.MPEGLA.COM>

Klartext: Die AVC-Filmfunktion (Speichern, Abspielen und Umkodieren von Filmen mittels H.264) darf ausschließlich für den privaten Gebrauch benutzt werden; Fremd-Filme dürfen nur dann abgespielt bzw. umkodiert werden, wenn der Film-Anbieter eine Lizenz erworben hat.

Vergleichbare bis wortgleiche Lizenzbestimmungen sind, soweit wir das ermitteln konnten, allen Geräten und Programmen beigefügt, die H.264 nutzen.
 
 
Anhang #3:

Nach Aussage eines Filme-Produzenten und -Anbieters, der sich bei der MPEG LA erkundigt hatte, lautete die Antwort des Verwertungspools, dass eine Lizenzierung in jedem Fall notwendig sei; auch dann, wenn keine Kostenpflicht entsteht.

Dazu die Einschätzung von RA Alessandro Foderà-Pierangeli: „Soweit die MPEG LA in Einzelfällen die Auskunft erteilt, nach der etwa ein Hersteller von Kameras oder Zubehör zur Nutzung der angebotenen Codecs auf jeden Fall die Lizenzbedingungen unterschreiben müsse, und zwar unabhängig von einem Überschreiten der Bemessungsgrenze, so ist dies sehr kritisch zu sehen. Zumindest für die von der MPEG LA vorgegebene zeitliche Kostenbefreiung dürfte eine diesbezügliche Weigerung des Nutzers ohne größere Konsequenzen erfolgen. Denn die Darlegung eines finanziellen Schadens durch die fehlende Unterzeichnung der Lizenzbedingungen, dürfte dem Konsortium äußerst schwer fallen.“
 

Nachtrag (15.12.2010): Wir sind an dem Thema weiter dran, und haben bei der MPEG LA und den Firmen, die diesen Codec nutzen, bzgl. einer Stellungnahme und einer rechtlichen Bewertung angefragt. So kann hoffentlich geklärt werden, wie sich kommerzielle Nutzer stehen und verhalten sollen. Hier schon mal eine erste Stellungnahme der MPEG LA zum AVC/H.264 Standard (MPEG-4 Part 10):

„Therefore, if an End User (i.e., business customer or Consumer) purchases an AVC Product (e.g., camcorder or software) and the AVC Product is used for internal purposes, where the End User does not use the AVC Product to distribute AVC Video to other End Users for remuneration, then no further royalties would be payable under the AVC License for such use.

On the other hand, where an End User uses an AVC Product and offers AVC Video for Sale to other End Users on a Title-by-Title, Subscription, Free Television, or Internet Broadcast basis, then the End User will need to be licensed and may be responsible for the applicable royalties associated with the any AVC Video they distribute.“

In kurzen deutschen Worten: Endnutzer dürfen den Codec für den privaten Gebrauch ohne Weiteres nutzen (wie es so ja auch in allen Lizenzbestimmungen steht). Wer allerdings als Endnutzer AVC-Produkte oder -Videos verkauft, muss lizenzieren, wobei gegebenenfalls Lizenzkosten anfallen können.
 

Nachtrag (12.1.2011): Wie die MPEG LA bereits am 29.11.2010 meldete, wurde die Kartellrechtsklage der Nero AG zum zweiten Mal abgewiesen.