Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Patent bestätigt, das Canon für Tintenpatronen angemeldet hat, und bei dem Pelikan Hardcopy „Nichtigkeit“ zu erkennen meinte. Damit könnte Canon demnächst weiter wegen Patentverletzungen gegen Pelikan Hardcopy vorgehen:

Das Verfahren war bis zur Klärung der Gültigkeit des Patents ausgesetzt worden. Pelikan Hardcopy wollte Nichtigkeit geltend machen. Es handelt sich dabei laut Canon um das Patent EP 0635373, das sich mit einer Tintenpatrone, einem Schwamm („poröses Element“) und einem „induzierenden Element“ beschäftigt. Soweit wir das verstanden haben, geht es darum, wie man die Tinte aus dem Schwamm bzw. dem entnehmbaren Tintentank bestmöglichst zum fest installierten Druckkopf transportiert – in dem Fall mittels des „induzierenden Elements“, das aus Fasern bzw. einer fasergefüllten Hülse besteht und sich Kapillarkräfte zunutze macht – die Nummer 47 in der Abbildung.

Canons Pressemeldung dazu:

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsbeständigkeit eines Canon-Patents in Deutschland

Krefeld, 06.11.2007

Am 4. Oktober 2007 hat der Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren die Rechtsbeständigkeit des im Namen von Canon erteilten Europäischen Patents Nr. 0 635 373 für Deutschland bestätigt. Das Patent betrifft Tintenpatronen, die ein Tinteninduzierelement enthalten. Das Patent ist eines von Canons Patenten, die in Deutschland von Pelikan Hardcopy* angegriffen wurden.

Das Urteil bestätigt ein früheres vom Bundespatentgericht gefälltes Urteil aus dem Jahr 2003, das die Rechtsbeständigkeit des Europäischen Patents für Deutschland festgestellt hat. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nun endgültig und Pelikan Hardcopy kann die Rechtsbeständigkeit des Patents für Deutschland nicht mehr angreifen.

Dieses Urteil wird auch das begleitende Verletzungsverfahren beeinflussen, das auf dieses Patent, insbesondere auf einen Anspruch wegen Patentverletzung gestützt ist und von Canon gegen Pelikan Hardcopy angestrengt wurde.

Canons Klage wegen Patentverletzung gegen Pelikan Hardcopy war vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahr 2003 und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgreich. Letzteres stellte im Jahr 2004 fest, dass Pelikan Hardcopy das Patent von Canon verletzte. Das von Pelikan Hardcopy eingelegte Rechtsmittel gegen dieses Urteil führte zu einer vom Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Patent abhängigen Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens.

Nachdem nun der Bundesgerichtshof die Rechtsbeständigkeit des Patents bestätigt hat, erwartet Canon eine baldige Aufhebung der Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens.

Canon wird auch weiterhin eine harte Haltung gegenüber patentverletzenden Handlungen einnehmen und mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln vorgehen, um das geistige Eigentum der Firma aktiv zu schützen. Canon hat über die Jahre wesentlich in Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung ihrer Produkte investiert und sieht das Urteil des Bundesgerichtshofs als Bestätigung des Bestands der gewerblichen Schutzrechte der Firma an, mit denen die von ihr verwirklichte Technologie geschützt ist. Canon respektiert als einen ihrer grundlegenden Standpunkte die gewerblichen Schutzrechte anderer Firmen und erwartet selbstverständlich Gleiches im Gegenzug von anderen Firmen.

*Pelikan Hardcopy Deutschland GmbH ist unabhängig von der durch hochwertige Füllfederhalter bekannten Firma Pelikan

(thoMas)