Die JPEG-Bildkomprimierung ist ins Kreuzfeuer geraten. Jeder nutzt sie, doch seit einiger Zeit reklamiert die Firma Forgent die Urheberschaft daran und verlangt Lizenzzahlungen von allen, die JPEG nutzen. Doch nicht alle wollen zahlen.

Die Firma Forgent, die durch den Kauf der Firma „Compression Labs“ in den Besitz des Patents 4,698,672 aus dem Jahre 1987 gelangt ist, hat 31 Unternehmen wegen Patentrechtsverletzungen angeklagt: „Forgent hat bei zahllosen Gelegenheiten nach einer Einigung mit diesen Firmen gesucht, aber bis zum heutigen Tage hat sich keine der Beklagten zu einer Lizenzierung entschlossen.“ (Zitat aus der Pressemitteilung)

Unter den verklagten Firmen finden sich so illustre Namen wie Adobe, Agfa, Apple, Canon, Kodak, Fuji, Hewlett-Packard, IBM, Matsushita, PalmOne, Panasonic, Ricoh und Toshiba. Die Pressemitteilung mit der Auflistung aller Firmen findet sich bei Forgent.

Ob das Patent tatsächlich Hand und Fuß hat, ist strittig. Bislang haben die Firmen entweder bezahlt (wie etwa Sony) oder eben nicht (wie die jetzt verklagten).
Eine Diskussion über die mögliche Rechtmäßigkeit findet sich hier, wo der Schluss gezogen wird, dass dem Patent wohl das notwendige Kriterium der Erstveröffentlichung fehlt, da wesentliche Teile des JPEG-Algorithmus bereits vorher bekannt und veröffentlicht waren. Endgültig entschieden wird die Rechtmäßigkeit des Patents aber erst, wenn sich einige der jetzt beklagten Firmen zur Gerichtsverhandlung entschließen. Man darf gespannt sein.

Bemerkenswert, aber nicht weiter verwunderlich, ist die Tatsache, dass ausschließlich USA-Dependencen der Firmen verklagt wurden. Das erklärt sich zum einen aus dem Firmensitz von Forgent, Vor allem aber dürfte das amerikanische Rechtswesen ein Übriges zu dem Versuch beitragen; das anscheinend doch recht fragliche Patent einzuklagen:

1) In den USA ist eine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens nicht vorgesehen.
2) Ein Teilunterliegen hat keinerlei Auswirkungen auf die von den Klägern zu tragenden – ohnehin sehr geringen – Verfahrenskosten.
3) Es ist in Amerika im Gegensatz zu Deutschland möglich, mit dem eigenen Anwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, welches nur im Falle eines (Teil -) Obsiegens zu bezahlen ist und von der Höhe des erstrittenen Betrages abhängt. Also trägt im Falle eines Prozeßverlustes nicht der Kläger das Gebührenrisiko, sondern sein Anwalt.

Dazu siehe auch folgenden Link.

Zusammengefasst heißt das in etwa: Wenn die Schadensersatzforderung nur hoch genug ist, lohnt es sich durchaus für den Anwalt / die Kanzlei, das Ganze zu übernehmen. Im Fall des Unterliegens kostet es wenig, bei einem Sieg dagegen winkt fette Beute. Nicht, dass gegen berechtigte Ansprüche etwas einzuwenden wäre. Wenn aber die Hürden so niedrig liegen, verführt das dazu, den Händel erstmal anzufangen und dann zu sehen, was draus wird. (thoMas)